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Arbeitsrecht

Spesen­betrug nicht nachge­wiesen: keine fristlose Kündigung!

Sind detaillierte Nachweise nicht erforderlich, kann der Arbeitgeber auch nicht zuviel vom Mitarbeiter verlangen. © Quelle: Popov/panthermedia.net

Spesen­zah­lungen und Vorschüsse müssen immer ganz korrekt abgerechnet werden. Dabei kommt es darauf an, wie die Firma diese Abrech­nungen handhabt. Sind detail­lierte Nachweise nicht erforderlich, kann der Arbeitgeber auch nicht zuviel vom Mitarbeiter verlangen. Was ist aber, wenn Spesen­betrug „ins Blaue hinein“ vorgeworfen wird?

Eine fristlose Kündigung wegen Spesen­betrugs ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber diese tatsächlich nachweisen kann. Er ist auch verpflichtet, die Ausfüh­rungen des Arbeit­nehmers nicht einfach nur zu bestreiten, sondern er muss auch darlegen, dass es tatsächlich anders gelaufen ist. Dies hat das Landes­ar­beits­gericht Köln am 26. September 2014 (AZ: 3 Sa 239/10) entschieden und die fristlose Kündigung für rechts­widrig erklärt.

Fristlose Kündigung aus „wichtigem Grund“?

Der 1972 geborene Mitarbeiter arbeitet für eine Tochter­ge­sell­schaft einer türkischen Aktien­ge­sell­schaft. Diese bezieht über die Mutter­ge­sell­schaft türkische Teppiche und Auslegware. Der Mann ist verheiratet und arbeitet seit 2004 als Vertriebs­leiter bei der Firma. Er verdient monatlich brutto 12.800 Euro.

Vor Gericht streiten sich die Parteien über eine Kündigung. Der Arbeitgeber wirft dem Mitarbeiter vor, er habe mit der Firmen­kre­ditkarte für sich privat Herren­be­kleidung gekauft. Auch seien andere Zahlungen über mehrere Tausend Euro ohne Grund erfolgt.

Der gekündigte Mitarbeiter rechtfertigte sich damit, dass er mit der Firmen­kre­ditkarte einen Einkaufs­gut­schein für einen Geschäfts­kunden erworben hat. Auch habe er zu Lasten des Arbeit­gebers Kunden­rech­nungen beglichen. Diesen stünden aber konkrete Leistungen der Kunden gegenüber.

Spesen­betrug muss nachge­wiesen werden

Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Diesen sah das Gericht hier nicht gegeben. Im Ergebnis habe der Arbeitgeber nicht beweisen können, dass ein Spesen­betrug vorliege. Die Äußerungen des Mannes, ausschließlich Ausgaben für Kunden getätigt zu haben, konnte die Firma nicht widerlegen

Letztlich wurde dem Arbeitgeber auch zum Verhängnis, dass er es bei den Spesen­ab­rech­nungen generell nicht so genau nahm: Pauschale Spesen­ab­rech­nungen ohne Belege akzeptierte er. Es hatte immer ausgereicht, die Ausgaben in einen Zusammenhang mit einem Kunden zu stellen. Der Firma war dabei bewusst, dass Leistungen des Kunden dem gegenüber standen.

Dieser Fall zeigt, dass man sich gegen eine ungerecht­fertigte Kündigung wehren kann. Im Arbeitsrecht versierte Anwältinnen und Anwälte finden Sie in unserer großen Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
11.02.2016
Autor
DAV
Bewertungen
238
Themen
Arbeit Kündigung

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