Eine fristlose Kündigung wegen Spesenbetrugs ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber diese tatsächlich nachweisen kann. Er ist auch verpflichtet, die Ausführungen des Arbeitnehmers nicht einfach nur zu bestreiten, sondern er muss auch darlegen, dass es tatsächlich anders gelaufen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 26. September 2014 (AZ: 3 Sa 239/10) entschieden und die fristlose Kündigung für rechtswidrig erklärt.
Fristlose Kündigung aus „wichtigem Grund“?
Der 1972 geborene Mitarbeiter arbeitet für eine Tochtergesellschaft einer türkischen Aktiengesellschaft. Diese bezieht über die Muttergesellschaft türkische Teppiche und Auslegware. Der Mann ist verheiratet und arbeitet seit 2004 als Vertriebsleiter bei der Firma. Er verdient monatlich brutto 12.800 Euro.
Vor Gericht streiten sich die Parteien über eine Kündigung. Der Arbeitgeber wirft dem Mitarbeiter vor, er habe mit der Firmenkreditkarte für sich privat Herrenbekleidung gekauft. Auch seien andere Zahlungen über mehrere Tausend Euro ohne Grund erfolgt.
Der gekündigte Mitarbeiter rechtfertigte sich damit, dass er mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben hat. Auch habe er zu Lasten des Arbeitgebers Kundenrechnungen beglichen. Diesen stünden aber konkrete Leistungen der Kunden gegenüber.
Spesenbetrug muss nachgewiesen werden
Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Diesen sah das Gericht hier nicht gegeben. Im Ergebnis habe der Arbeitgeber nicht beweisen können, dass ein Spesenbetrug vorliege. Die Äußerungen des Mannes, ausschließlich Ausgaben für Kunden getätigt zu haben, konnte die Firma nicht widerlegen
Letztlich wurde dem Arbeitgeber auch zum Verhängnis, dass er es bei den Spesenabrechnungen generell nicht so genau nahm: Pauschale Spesenabrechnungen ohne Belege akzeptierte er. Es hatte immer ausgereicht, die Ausgaben in einen Zusammenhang mit einem Kunden zu stellen. Der Firma war dabei bewusst, dass Leistungen des Kunden dem gegenüber standen.
Dieser Fall zeigt, dass man sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren kann. Im Arbeitsrecht versierte Anwältinnen und Anwälte finden Sie in unserer großen Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.02.2016
- Autor
- DAV