Bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdiensts muss die gesetzliche Unfallversicherung auch Spesen berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Spesen tatsächlich das Einkommen erhöht haben und nicht tatsächlich entstandene Kosten abgedeckt haben. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts.
Verletztenrente nach Arbeitsunfall
Ein Lkw-Fahrer erhielt für seine Auswärtstätigkeiten Spesen von rund 5.000 Euro jährlich. Ihm waren aber tatsächlich keine Mehrkosten entstanden. Er übernachtete in der Fahrerkabine, der Lkw war mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet. Der Fahrer versorgte sich mit mitgebrachten Broten und Getränken von zu Hause. Bei einem Arbeitsunfall wurde er auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig und hat Anspruch auf eine Verletztenrente. Bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigte die Berufsgenossenschaft die Spesen nicht. Dagegen klagte der Mann.
Unfallversicherung muss Spesen berücksichtigen
Mit Erfolg. Spesen müssten dann dem Einkommen zugerechnet werden, wenn keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden seien, so die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts. Damit erhöhten sie das Einkommen und müssten bei der Verletztenrente berücksichtigt werden. Dies sei hier der Fall. Dem Arbeitgeber sei bekannt gewesen, dass dem Fahrer kein Mehraufwand entstanden war.
Daher seien die Spesen als pauschale Mehrvergütung zu betrachten. Die rund 5.000 Euro müssten daher bei dem Jahreseinkommen berücksichtigt werden, wonach sich dementsprechend auch die Verletztenrente erhöhte (AZ: L 3 U 619/11).
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- red/dpa