Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 (AZ: 17 Sa 810/15).
Der Wachmann einer Sicherheitsfirma war beauftragt, die Ausgangskontrolle des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt zu überwachen. Dort war ein Drehkreuz installiert, das durch einen Zufallsgenerator gelegentlich gesperrt wurde. Bei einer solchen zufälligen Sperrung hatte der Wachmann die Aufgabe, die Person zu kontrollieren.
Um mit einem anderen Mitarbeiter der Münzprägeanstalt ein privates Gespräch zu führen, schaltete der Wachmann den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von rund 74.000 Euro fest. Die Sicherheitsfirma kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Kündigung ist rechtens – Sicherheitsinteresse verletzt
Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Der Wachmann hatte den zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum verlassen. Erschwerend kam hinzu, dass er den Zufallsgenerator ausgeschaltet hatte, statt einen Kollegen herbeizurufen. Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt. Diese Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, dass die Sicherheitsfirma dem Mann auch fristlos habe kündigen dürfen.
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- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht