Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Arbeitsrecht

Resturlaub nach Elternzeit nicht unbedingt erlaubt

Der Chef muss möglichen Resturlaub nach der Elternzeit nicht sofort genehmigen. © Quelle: dpa

Hat ein Arbeit­nehmer bei der Rückkehr aus der Elternzeit noch viel Resturlaub, muss er diesen unter Umständen ins nächste Jahr verschieben. Zum Beispiel dann, wenn betriebliche Probleme drohen.

In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Resturlaub eines Arbeit­nehmers in das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeits­ge­richts Nürnberg hervor (AZ: 2 Ga 29/12).

In dem verhandelten Fall ging eine Arbeitnehmerin in Elternzeit, ohne alle Urlaubstage genommen zu haben. Nach ihrer Rückkehr stellte sie einen Urlaubsantrag  sie wollte die alten Tage direkt im Anschluss an ihre Elternzeit nehmen. Das ist möglich, weil der Alturlaub bei einer Elternzeit nicht wie üblich nach dem 31. März des Folgejahres verfällt. Dadurch wäre die Arbeitnehmerin für längere Zeit nicht auf ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Als der Arbeitgeber ihr das verweigerte, klagte die Frau vor Gericht.

Ohne Erfolg. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die alten Urlaubstage unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit im laufenden Kalenderjahr zu bewilligen. Er dürfe verlangen, dass sie in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Bei der Addition von altem und neuem Urlaubs­an­spruch könne es zu erheblichen betrieb­lichen Problemen kommen, die eine Ablehnung rechtfertigen.

Datum
Aktualisiert am
24.05.2016
Autor
dpa/tmn
Bewertungen
6650
Themen
Arbeit­nehmer Eltern Mutter­schutz Urlaub

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite