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Wann Ihr Resturlaub verfällt

Wann Ihr Resturlaub verfällt, verrät Ihnen die Anwaltauskunft.de
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Das Bundes­ur­laubs­gesetz nimmt es mit der Erholung von Arbeit­nehmern sehr genau. Deshalb sollen sie ihren gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. In Ausnahmen dürfen sie restliche Urlaubstage auf das folgende Jahr übertragen.

Ohne Fleiß kein Preis – aber Erholung muss auch sein. So sieht es das Bundes­ur­laubs­gesetz und ist deshalb streng, wenn es um den Urlaub von Arbeit­nehmern geht. Damit sie sich schonen und zu ihren wohlver­dienten Pausen kommen, sollen sie dem Gesetz nach ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember nehmen. „Wenn kein gesetz­licher oder tariflicher Übertra­gungsgrund vorliegt oder eine Übertragung individuell vereinbart wird, verfällt der Urlaub zum Jahresende“, sagt die Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).  

Urlaub übertragen – wann möglich?

Der Gesetzgeber erlaubt, dass Arbeit­nehmer ihren Urlaub ins folgende Jahr verschieben. Diese sogenannte „Übertragung“ ist aber nur in Ausnah­me­fällen erlaubt. „Solche Ausnahmen liegen bei  persön­lichen oder betrieb­lichen Gründen vor, die verhindern, dass ein Arbeit­nehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen kann“, erklärt Oberthür.

Persönliche Gründe können dann vorliegen, wenn ein Arbeit­nehmer krank wird und er seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr daher nicht nehmen kann. Dann darf er seine freien Tage ins neue Jahr übertragen und sie bis zum 31. März nehmen. Ist der Arbeit­nehmer bis zu diesem Stichtag immer noch krank, würde sein Urlaub nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz verfallen. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof 2009 diese Regelung mit einem sehr arbeit­neh­mer­freund­lichen Urteil ausgehebelt. Denn die Richter entschieden, dass Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter auch dann ihre freien Tage nicht verlieren, wenn sie längere Zeit krank waren und sie bis zum Stichtag des folgenden Jahres nicht nehmen konnten. Der Urlaub verfällt dann erst zum 31. März des Folgejahres (Az.: C 350/06 und C 520/06).

Nicht nur wegen Krankheit können Urlaubs­an­sprüche auf das folgende Jahr verschoben werden, sondern zum Beispiel auch aus betrieb­lichen Gründen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeit­nehmer ein wichtiges Projekt zu einem festen Termin beenden muss. Dann darf oder muss sogar ein für das Projekt verant­wort­licher Arbeit­nehmer seinen Urlaub erst im folgenden Jahr nehmen.

Datum
Aktualisiert am
19.03.2018
Autor
ime
Bewertungen
6006
Themen
Arbeit­nehmer Urlaub

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