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Arbeitsrecht

Regelungen zur Nachtarbeit: Mindestens 25 Prozent Zuschlag

Quelle: Gombert/corbisimages.com
Nachtarbeiter haben einen Anspruch auf 25 Prozent Zuschlag - zwischen 23 und 6 Uhr.
© Quelle: Gombert/corbisimages.com

Das Bundes­ar­beits­gericht hat entschieden, dass Nachtar­beiter einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Brutto­stun­denlohn von mindestens 25 Prozent haben.

Die Erfurter Richter mussten über die Klage eines Lastwa­gen­fahrers aus Hamburg entscheiden. Dieser befördert für ein nicht tarifge­bundenes Unternehmen nachts Pakete im Linien­trans­port­dienst.

Sein Arbeitgeber hatte ihm nur einen Zuschlag von maximal 20 Prozent für regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr gewährt.

Entweder höherer Lohn oder angemessene Zahl bezahlter freier Tage

In Unternehmen ohne tarifver­tragliche Regelung resultiere der Nachtar­beits­zu­schlag oder ein Ausgleich durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage aus dem Arbeits­zeit­gesetz, erklärten die Bundes­richter. Dabei gehe es um Arbeits­zeiten zwischen 23.00 und 6.00 Uhr.

Ein bereits ab 21.00 Uhr gezahlter Zuschlag sei nicht anrechenbar, wie der beklagte Arbeitgeber meinte. Auch die Höhe des Stundenlohns sei bei den Nachtzu­schlägen nicht relevant, erklärte das Bundes­ar­beits­gericht.

Darüber hinaus teilten die Richter mit, dass auch ein Zuschlag von 30 Prozent unter Umständen fällig wird – nämlich dann, wenn eine besondere Belastung durch Dauernacht­arbeit bestehe (Entscheidung vom 9. Dezember 2015, AZ: 10 AZR 423/14).

Kein Lohnzu­schlag bei Sonn- und Feiertags­arbeit

Immer wieder sind solcherlei Fragen zu Überstunden Gegenstand von Gerichts­streits. Anders als bei der Nachtarbeit, besteht im Übrigen für Sonn- und Feiertags­arbeit kein gesetz­licher Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeits­ver­gütung. Es sein dann – logisch -, Arbeit­nehmer arbeiten auch an diesen Tagen zwischen 23 und 6 Uhr.

Datum
Aktualisiert am
10.12.2015
Autor
dpa/red
Bewertungen
578
Themen
Arbeit Lohn Tarifvertrag

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