Die Erfurter Richter mussten über die Klage eines Lastwagenfahrers aus Hamburg entscheiden. Dieser befördert für ein nicht tarifgebundenes Unternehmen nachts Pakete im Linientransportdienst.
Sein Arbeitgeber hatte ihm nur einen Zuschlag von maximal 20 Prozent für regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr gewährt.
Entweder höherer Lohn oder angemessene Zahl bezahlter freier Tage
In Unternehmen ohne tarifvertragliche Regelung resultiere der Nachtarbeitszuschlag oder ein Ausgleich durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage aus dem Arbeitszeitgesetz, erklärten die Bundesrichter. Dabei gehe es um Arbeitszeiten zwischen 23.00 und 6.00 Uhr.
Ein bereits ab 21.00 Uhr gezahlter Zuschlag sei nicht anrechenbar, wie der beklagte Arbeitgeber meinte. Auch die Höhe des Stundenlohns sei bei den Nachtzuschlägen nicht relevant, erklärte das Bundesarbeitsgericht.
Darüber hinaus teilten die Richter mit, dass auch ein Zuschlag von 30 Prozent unter Umständen fällig wird – nämlich dann, wenn eine besondere Belastung durch Dauernachtarbeit bestehe (Entscheidung vom 9. Dezember 2015, AZ: 10 AZR 423/14).
Kein Lohnzuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Immer wieder sind solcherlei Fragen zu Überstunden Gegenstand von Gerichtsstreits. Anders als bei der Nachtarbeit, besteht im Übrigen für Sonn- und Feiertagsarbeit kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Es sein dann – logisch -, Arbeitnehmer arbeiten auch an diesen Tagen zwischen 23 und 6 Uhr.
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.12.2015
- Autor
- dpa/red