„In der Regel“ beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen dazu, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 (AZ: 7 ABR 69/11).
Das Unternehmen beschäftigte 32 fest angestellte Mitarbeiter und eine schwankende Zahl von Leiharbeitnehmern. Die Zahl der Beschäftigten sank 2013 nur im November unter 50, in den ersten fünf Monaten des Jahres 2014 schwankte sie zwischen 84 und 107 Personen.
Betriebsratsgröße hängt von Mitarbeiterzahl ab
Der Arbeitgeber und eine Reihe von Mitarbeitern waren der Meinung, es sei ein fünfköpfiger Betriebsrat zu wählen, da der Betrieb mehr als 50 Mitarbeiter beschäftige. Der Wahlvorstand dagegen meinte, der Betriebsrat müsse nur aus drei Mitgliedern bestehen, da das Unternehmen in der Regel allenfalls 50 Arbeitnehmer beschäftige.
In erster und zweiter Instanz erklärten die Richter die Betriebsratswahl für ungültig. In der Regel seien im Betrieb mehr als 50 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Entscheidend für die Betriebsratswahl sei der Stand am Tag des Wahlausschreibens. Zu diesem Stichtag seien 32 Personen als "eigene" Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, außerdem eine größere Zahl Leiharbeitnehmer. Dies würden als „in der Regel“ beschäftigte Arbeitnehmer gelten und seien damit wahlberechtigt.
Festlegung der Mitarbeiterzahlist entscheidend
Das Gericht führte aus, dass für die Festlegung der Mitarbeiterzahl nicht die durchschnittliche Zahl eines bestimmten Zeitraums entscheidend sei, sondern die „normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend“ sei. Es müsse also ebenso der Personalbestand in der Vergangenheit berücksichtigt werden wie seine weitere erwartende Entwicklung.
Beschäftige das Unternehmen Mitarbeiter nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig, komme es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob eine Beschäftigung während des größten Teils eines Jahres bestehe.
So hatte der Betriebsrat auch darauf verwiesen, der Wahlvorstand habe berücksichtigen müssen, dass der Einsatz von Fremdpersonal mit Abklingen der Saison im Frühsommer stark zurückgehen werde. Der Arbeitgeber begrenze den Einsatz überwiegend auf die Saison. Eine solche saisonale Schwankung konnte das Gericht jedoch aufgrund des Verlaufs des Beschäftigungsstandes 2013 nicht nachvollziehen.
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- red/dpa