Wegen des Streiks bei Germanwings konnten auch viele Geschäftsreisende ihre Flüge nicht antreten. Die Folge: Sie verspäteten sich, mussten auf andere Flüge oder die Bahn ausweichen oder verpassten schlimmstenfalls wichtige Termine. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen.
Zählt die komplette Reise als Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer wegen des Streiks länger unterwegs sind?
Das kommt auf den Einzelfall an, erklärt Prof. Björn Gaul, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss Arbeitsecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zählt die Reisezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung. Ob das der Fall ist, müssen sie in ihrem Arbeitsvertrag nachschauen. Auch in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag kann es entsprechende Regelungen geben.
In den meisten Fällen zählt die Reisezeit jedoch nicht zur Arbeitszeit. Wer während des Streiks zum Beispiel zu einer Schulung unterwegs und nun sehr lange auf Reisen ist, geht in der Regel leer aus. Etwas anderes kann aber etwa für Außendienstmitarbeiter gelten. Bei ihnen gehört das Reisen grundsätzlich zur Arbeitszeit und wird bezahlt.
Muss der Arbeitgeber Extrakosten etwa für Taxis übernehmen, die Arbeitnehmern wegen des Streiks entstehen?
Arbeitnehmer bekommen solche Kosten in der Regel vom Arbeitgeber erstattet. Das gilt jedenfalls dann, wenn es erforderlich war, ein Taxi zu nehmen und die Höhe der Summe angemessen ist. Prof. Gaul rät, im Zweifelsfall beim Arbeitgeber kurz nachzufragen.
Können Selbstständige Germanwings zur Kasse bitten, wenn wegen des Streiks ein wichtiger Termin platzt und ihnen Geld entgeht?
Nein, sagt der Arbeitsrechtler. Germanwings muss solche Kosten nur erstatten, wenn das Unternehmen den Flugausfall fahrlässig oder schuldhaft verursacht hat", so Gaul. Das sei nicht der Fall.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.11.2014
- Autor
- dpa/tmn