
Neue Aufgaben, neue Kollegen, neue Abläufe: Ein neuer Job ist für Arbeitnehmer häufig ganz schön anstrengend. Nicht selten wünscht man schon nach wenigen Wochen beim neuen Arbeitgeber den ersten Urlaub herbei. Die meisten Job-Neulinge scheuen allerdings davor zurück, ihren Chef allzu schnell um eine Auszeit zu bitten. Schließlich möchte man gerade am Anfang eine gute Figur machen und die eigene Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen.
Eine wichtige Rolle spielt dabei auch die Probezeit. So ist unter vielen Arbeitnehmern die Vorstellung verbreitet, dass während der Probezeit kein Urlaub genommen werden dürfe. Gelegentlich wird diese Regelung auch vom Arbeitgeber kommuniziert oder sogar im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten.
Generelles Urlaubsverbot ist nicht zulässig
Tatsächlich legt das Bundesurlaubsgesetz fest, dass Arbeitnehmer ihren vollen Urlaubsanspruch nach sechs Monaten erwerben. Erst nach dieser Zeit ist es möglich, den Jahresurlaub voll auszuschöpfen. Nach einem Monat beim neuen Arbeitgeber kann man also nicht sofort zwei Wochen Urlaub einreichen.
Aber: Ein totales Urlaubsverbot in der Probezeit ist nicht zulässig. Denn laut Gesetz erwirbt ein Arbeitnehmer jeden Monat ein Zwölftel seines Jahresanspruches auf Urlaub. Und den bereits erworbenen Urlaubsanspruch darf man ausschöpfen – auch in der Probezeit. Wer also etwa nach drei Monaten im Job zwei Tage Urlaub nehmen möchte, kann das tun.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub in solchen Fällen nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigern, wenn beispielsweise schon viele andere Kollegen urlaubsbedingt fehlen oder der Mitarbeiter bei einem wichtigen Projekt unverzichtbar ist. Klauseln in Arbeitsverträgen, die Urlaub in der Probezeit kategorisch ausschließen, sind in der Regel ungültig.
Was gilt bei einer Kündigung während der Probezeit?
Wer während der Probezeit keinen Urlaub nimmt, kann diesen später nachholen. Auch wenn ein Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt wird, hat er das Recht, den noch ausstehenden Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Da die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen umfasst, bleibt in der Regel selbst dann genug Zeit den Urlaub zu nehmen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst am letzten Tag der Probezeit ausspricht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.05.2015
- Autor
- pst