Jobstart

Probezeit: Die 5 wichtigsten rechtlichen Fragen

Urlaub in der Probezeit und anderes Wissenswerte
© Quelle: King/ corbisimages.com

Jedem Anfang wohnt ein Zaudern inne: Ein neuer Job beginnt fast immer mit der Probezeit, in der sich Arbeit­nehmer und Arbeitgeber kennen lernen können – und bei Bedarf schnell wieder trennen. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was dabei rechtlich zulässig ist.

1. Was genau regelt die Probezeit?

„Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennen­lernen von Arbeit­nehmer und Arbeitgeber“, sagt Rechts­anwalt Reinhard Schütte von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Der Arbeit­nehmer kann heraus­finden, ob er sich im neuen Job wohl fühlt, der Arbeitgeber erhält einen Eindruck, ob der Mitarbeiter seinen Aufgaben gewachsen ist.

Der Begriff Probezeit kann unterschiedliche Bedeutungen haben. Es gibt befristete Arbeits­ver­hältnisse „aus Gründen der Erprobung“, die zu einem fest verein­barten Datum enden. Aber auch bei „normalen“, also unbefristeten Arbeits­ver­hält­nissen, ist im Arbeits­vertrag in der Regel eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vereinbart.

Die entscheidende Einschränkung während der Probezeit liegt in der kürzeren Kündigungsfrist: Sie beträgt mindestens zwei Wochen. Sonst sind gesetzlich mindestens vier Wochen vorgeschrieben – viele Arbeits­verträge enthalten außerhalb der Probezeit aber längere Kündigungs­fristen.

2. Welche Auswir­kungen hat die Probezeit auf den Kündigungs­schutz?

Entgegen der landläufigen Meinung hat die Probezeit mit dem gesetz­lichen Kündigungs­schutz nichts zu tun. Das Kündigungs­schutz­gesetz legt fest, dass der Arbeitgeber eine Kündigung nur aus bestimmten Gründen aussprechen darf. Dieser Schutz greift erst nach einer sechsmo­natigen Wartezeit – unabhängig von der Probezeit.

„Wenn die Probezeit beispielsweise drei Monate beträgt, genießt der Arbeit­nehmer auch nach Ende der Probezeit noch keinen Kündigungs­schutz“, so der Arbeits­rechtler Reinhard Schütte. Anders herum ist es genauso: Ist beispielsweise eine neunmo­natige Probezeit vereinbart, kann der Arbeit­nehmer trotzdem nach sechs Monaten nicht mehr grundlos gekündigt werden.

3. Wie lang darf die Probezeit sein?

In der Regel dauert die Probezeit nicht länger als sechs Monate – ab diesem Zeitpunkt greift in jedem Fall auch der gesetzliche Kündigungs­schutz (s.o.). In Einzel­fällen kann aber auch eine längere Probezeit vereinbart werden. „Das betrifft vor allem sehr anspruchsvolle Tätigkeiten, bei denen auch nach einigen Monaten noch nicht eindeutig zu sagen ist, ob der Arbeit­nehmer die an ihn gestellten Anforde­rungen erfüllt“, so Reinhard Schütte vom DAV.

Hat sich ein Arbeitgeber nach mehreren Monaten Probezeit noch nicht entschieden, ob ein Arbeit­nehmer übernommen werden sol oder nicht, lässt sich die Probezeit auch verlängern - zumindest theoretisch. Die Kriterien dafür sind aber äußerst eng. Möglich ist eine Verlän­gerung zum Beispiel, wenn ein Arbeit­nehmer in der Probezeit so lange krank war, dass der Arbeitgeber seine Eignung für das Unternehmen nicht prüfen konnte. In solchen Fällen gilt die reguläre Kündigungsfrist, eine "Probezeit­kün­digung" ist nicht möglich.

4. Hat man in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

„Nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz erwirbt ein Arbeit­nehmer den vollen Urlaubs­an­spruch erst nach sechs Monaten“, sagt der Arbeits­rechtler Reinhard Schütte. Erst nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit, den vollen Jahres­urlaub auszuschöpfen. Man kann also nicht nach zwei Monaten im neuen Job schon drei Wochen Urlaub nehmen.

Ein generelles Urlaubs­verbot in der Probezeit ist trotzdem nicht zulässig. Denn rein rechtlich erwirbt man jeden Monat 1/12 des Jahres­an­spruches auf Urlaub. Diesen kann man auch in der Probezeit schon nehmen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub dann nur aus zwingenden betrieb­lichen Gründen verweigern, zum Beispiel wenn bereits viele andere Kollegen fehlen.

Nimmt man während der ersten sechs Monate keinen Urlaub, kann man diesen selbst­ver­ständlich später nachholen. Auch wenn man während der Probezeit gekündigt wird, besteht das Recht, noch ausste­henden Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Da die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit mindestens zwei Wochen beträgt, bleibt dafür in der Regel auch bei einer Kündigung am letzten Tag der Probezeit ausreichend Zeit.

5. Was gilt, wenn vor dem eigent­lichen Arbeits­ver­hältnis schon ein Praktikum absolviert wurde? Wird es auf die Probezeit angerechnet?

Beim Übergang von einem Praktikum oder Traineeship in ein unbefristetes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ist es durchaus zulässig, eine neue Probezeit zu vereinbaren. Anders sieht es beim Kündigungs­schutz aus. Hier ist allein entscheidend, dass beim selben Arbeitgeber mehr als sechs Monate lang ein Arbeits­ver­hältnis bestand. Wer also beispielsweise ein einjähriges Traineeship absolviert und im Anschluss unbefristet übernommen wird, genießt vom ersten Tag an den Kündigungs­schutz.

Umstritten ist die Frage, ob zum Beispiel auch „Schnup­pertage“ und „freiwillige“ Probearbeit als Arbeits­ver­hältnis gelten und somit angerechnet werden können. „In der Regel geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeits­ver­hältnis immer dann besteht, wenn konkrete Arbeits­an­wei­sungen erteilt werden“, so der Arbeits­rechtler Reinhard Schütte.