Der Personalratsvorsitzenden wurde vorgeworfen, sie habe dienstliche Mitarbeiterunterlagen aus dem Büro eines nach fristloser Kündigung freigestellten Kollegen entnommen, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zu übergeben. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Gleichzeitig stellte der Arbeitgeber sie vom Dienst frei und erteilte ihr Hausverbot. Mit Hilfe ihres Anwalts ging die Frau mit einem Eilantrag gegen das Verbot des Arbeitgebers vor.
Nach Kündigung: Darf Personalrat während laufendem Verfahren Arbeitsstelle betreten?
Mit Erfolg: Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz lehnten das Vorgehen des Arbeitgebers aber ab und gaben ihrem Antrag statt (Entscheidung vom 14. Oktober 2016; AZ: 5 L 989/16.MZ). Die Frau habe als Mitglied des Personalrats das Recht auf Zutritt zur Dienststelle, um ihre Personalratstätigkeit auszuüben. Sie dürfe an den beiden Wochentagen, an denen sie für die Personalratsarbeit freigestellt sei, sowie für weitere erforderliche Personalratstätigkeiten den Betrieb betreten. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Dieser Zugang gelte auch bis zum Abschluss der laufenden Gerichtsverfahren
- auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds
- auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Kündigung: Arbeitsverhältnis und Mitgliedschaft im Personalrat bestehen weiter
In diesen Fällen bestünden Arbeitsverhältnis und Mitgliedschaft im Personalrat bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden.
Das Gericht konnte auch keinen Grund erkennen, dass ausnahmsweise ein Hausverbot gerechtfertigt sein könnte. Es gebe „keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit des gewählten Personalrats im Unternehmen der Dienstbetrieb und der Frieden dort unmittelbar gefährdet“ seien.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.11.2017
- Autor
- DAV