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Arbeit am Auto

Nutzung des Firmen­wagens: Kündigung bei Weigerung

Darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, wenn der sich weigert, ein solches Firmenfahrzeug zu nutzen? © Quelle: Marco2811/fotolia.com

Manche Firmen stellen vor allem im Vertrieb ihren Mitarbeitern nicht einfach nur Dienstwagen, sondern echte Firmen­fahrzeuge zur Verfügung. Oft sind diese dann auch entsprechend beklebt oder lackiert, um einen werblichen Effekt zu erzielen. Darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, wenn der sich weigert, ein solches Firmen­fahrzeug zu nutzen?

Er darf, entschied das Arbeits­gericht Mönchen­gladbach am 14. Oktober 2015 (AZ: 2 Ca 1765/15). Auch dann, wenn der Mitarbeiter bereits 20 Jahre in der Firma tätig war. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Fahrzeuge nach seinen Vorstel­lungen gestalten.

Weigerung aufgrund des auffallend gestalteten Firmen­fahrzeugs

Der Mann arbeitet seit fast 20 Jahren bei einem Betrieb, das Kaffee vertreibt, als Verkaufs­rei­sender. Hierfür benutzte er, wie die Kollegen auch, zugewiesene Firmen­fahrzeuge. Der Kaffee­händler ist ein Kleinbetrieb und hat nicht mehr als zehn Mitarbeiter.

Der Betrieb entschied sich, seine Firmen­fahrzeuge optisch anders zu gestalten. Diese sind jetzt so lackiert, dass bei geschlossener Tür den Eindruck entsteht, die Tür sei aufgeschoben. Es sind nackte, aus Kaffee­bohnen heraus­ragende Frauenbeine mit halbaus­ge­zogenen roten Pumps zu sehen.

Der Mann fuhr ein solches Fahrzeug. Als am nächsten Tag zusätzlich die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zu einem Streit. Der Mitarbeiter weigerte sich, das Auto zu benutzen und bezeichnet es als „Puffauto“.

Daraufhin kündigte Betrieb ihm fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen beide Kündigungen klagte der Mitarbeiter.

Direkti­onsrecht: Arbeitgeber darf Fahrzeuge frei gestalten

Die Klage blieb weitgehend erfolglos. Der Arbeitgeber habe von seinem so genannten Direkti­onsrecht Gebrauch gemacht. Dabei habe er die Möglichkeit, einem Mitarbeiter ein nach seinen Vorstel­lungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen.

Die außeror­dentliche Kündigung sei allerdings unwirksam, entschied das Gericht. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit hätte der Arbeitgeber den Mann dafür zuvor abmahnen müssen.

Die ordentliche Kündigung sei jedoch wirksam. Es handele es sich um einen Kleinbetrieb, so dass die soziale Rechtfer­tigung der Kündigung nicht habe geprüft werden müssen.

Es liege auch kein Verstoß gegen das allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz vor. Es habe keine Benach­tei­ligung des Mannes aufgrund seiner sexuellen Identität gegeben. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass dessen Homose­xualität das Motiv für die Zuweisung des neu gestalteten Autos war.

In jedem Fall sollte man sich bei einer Kündigungs­schutzklage anwalt­licher Hilfe versichern. Auch geht es bei solchen Klagen nicht immer darum, den Arbeitsplatz zurück­zu­be­kommen. Vielmehr wird in einem solchen Prozess oft über die Abfindung verhandelt. Hierbei sollte man auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber sein.

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
DAV
Bewertungen
79
Themen
Arbeit Auto Kündigung

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