Er darf, entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach am 14. Oktober 2015 (AZ: 2 Ca 1765/15). Auch dann, wenn der Mitarbeiter bereits 20 Jahre in der Firma tätig war. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Fahrzeuge nach seinen Vorstellungen gestalten.
Weigerung aufgrund des auffallend gestalteten Firmenfahrzeugs
Der Mann arbeitet seit fast 20 Jahren bei einem Betrieb, das Kaffee vertreibt, als Verkaufsreisender. Hierfür benutzte er, wie die Kollegen auch, zugewiesene Firmenfahrzeuge. Der Kaffeehändler ist ein Kleinbetrieb und hat nicht mehr als zehn Mitarbeiter.
Der Betrieb entschied sich, seine Firmenfahrzeuge optisch anders zu gestalten. Diese sind jetzt so lackiert, dass bei geschlossener Tür den Eindruck entsteht, die Tür sei aufgeschoben. Es sind nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halbausgezogenen roten Pumps zu sehen.
Der Mann fuhr ein solches Fahrzeug. Als am nächsten Tag zusätzlich die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zu einem Streit. Der Mitarbeiter weigerte sich, das Auto zu benutzen und bezeichnet es als „Puffauto“.
Daraufhin kündigte Betrieb ihm fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen beide Kündigungen klagte der Mitarbeiter.
Direktionsrecht: Arbeitgeber darf Fahrzeuge frei gestalten
Die Klage blieb weitgehend erfolglos. Der Arbeitgeber habe von seinem so genannten Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Dabei habe er die Möglichkeit, einem Mitarbeiter ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen.
Die außerordentliche Kündigung sei allerdings unwirksam, entschied das Gericht. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit hätte der Arbeitgeber den Mann dafür zuvor abmahnen müssen.
Die ordentliche Kündigung sei jedoch wirksam. Es handele es sich um einen Kleinbetrieb, so dass die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht habe geprüft werden müssen.
Es liege auch kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Es habe keine Benachteiligung des Mannes aufgrund seiner sexuellen Identität gegeben. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass dessen Homosexualität das Motiv für die Zuweisung des neu gestalteten Autos war.
In jedem Fall sollte man sich bei einer Kündigungsschutzklage anwaltlicher Hilfe versichern. Auch geht es bei solchen Klagen nicht immer darum, den Arbeitsplatz zurückzubekommen. Vielmehr wird in einem solchen Prozess oft über die Abfindung verhandelt. Hierbei sollte man auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber sein.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.02.2016
- Autor
- DAV