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Allergie

Multiple Chemikalien-Unverträg­lichkeit ist keine Berufs­krankheit

Nicht alle Beschwerden von Arbeitnehmern werden als Berufskrankheit anerkannt. © Quelle: duo C/corbisimages.com

Eine sogenannte multiple Chemikalien-Unverträg­lichkeit gehört nicht zu den Berufs­krank­heiten. Das hat das Sozial­gericht Mainz entschieden (AZ: S 10 U 130/14).

Damit wies das Gericht die Klage eines ehemaligen Außendienst­mit­ar­beiters eines Möbelun­ter­nehmens zurück. Der hatte nach eigenen Angaben 1991 von seiner Firma einen Neuwagen als Dienst­fahrzeug erhalten, dessen Ausdüns­tungen bei ihm Atembe­schwerden und Erinne­rungs­lücken ausgelöst haben sollen. Der Kläger beantragte bei seiner Berufs­ge­nos­sen­schaft, die vielfache Chemika­li­en­un­ver­träg­lichkeit («Multiple Chemical Sensitivity»/MCS) als Berufs­krankheit anzuer­kennen, was diese aber nicht tat.

Auch das Sozial­gericht befand nun, MCS könne keiner bekannten Berufs­krankheit zugeordnet werden. Zudem gebe es keine gesicherten Erkenntnisse, dass es tatsächlich die Ausdüns­tungen waren, die die gesund­heit­lichen Störungen des Klägers verursachten. Bei MCS leiden Betroffene nach Gerichts­angaben unter einer starken Unverträg­lichkeit gegenüber bestimmten Chemikalien wie Duftstoffen, Lösungs­mitteln oder Abgasen. Der medizi­nische Status wird laut Gericht in der Wissen­schaft noch kontrovers diskutiert.

Datum
Aktualisiert am
22.01.2016
Autor
dpa/red
Bewertungen
145
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­unfall Kranken­ver­si­cherung Krankheit

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