Ein mündlicher Arbeitsvertrag gilt. Man hat später keinen Anspruch darauf, dass die Vertragsbedingungen, die beim Abschluss des Arbeitsvertrages vorlagen, schriftlich fixiert werden, entschied das Arbeitsgericht in Bielefeld (Entscheidung vom 5. Mai 2015; AZ: 1 Ca 2490/14).
Mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen
Der 1972 geborene Mann aus Eisleben schloss mit seinem Arbeitgeber am 5. August 1991 einen Arbeitsvertrag. Er arbeitete für ihn als Zerspanungsmechaniker. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.
Der Mann wollte jetzt von seinem Arbeitgeber eine unterzeichnete Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ersatzweise wollte er einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem genannten Inhalt.
Gericht: Kein Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag
Bei Gericht war der Mann nicht erfolgreich. Es entschied, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der damaligen Inhalte des Arbeitsvertrages oder auf einen entsprechenden Arbeitsvertrag habe. Der Arbeitsvertrag habe sich ja inhaltlich geändert, allein schon beim Lohn.
Es gibt allerdings das so genannte Nachweisgesetz. Auch nach diesem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wohl aber auf die schriftliche Fixierung der Änderung des Arbeitsvertrages. Das jedoch wollte der Mitarbeiter gerade nicht. Er forderte einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die Vereinbarungen beim Vertragsschluss wiedergeben sollte. Er glaubte sogar, dass mit Ausnahme der Bezahlung der Inhalt nicht verändert werden könne.
Für das Gericht stand fest: „Diese Auffassung ist doppelt falsch.“ Es gebe nachweislich keinen Anspruch auf Erstellung eines historischen Arbeitsvertrages, der die zwischenzeitlich vereinbarten und gelebten Veränderungen ignoriert.
Außerdem sei die Auffassung des Mannes falsch, dass Veränderungen des Vertrages nachträglich unzulässig seien. Dem Arbeitgeber stehe das so genannte Direktionsrecht zu. Danach könne er die Bedingungen für die Ausübung der Arbeit verändern.
Ein Anspruch auf eine historische Dokumentation der Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns bestanden haben, bestehe nicht.
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- red/dpa