
Dies musste eine Frau feststellen, die Gleichstellungsbeauftragte eines Landkreises war. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies am 3. Februar 2016 (AZ: 2 Sa 441/15) ihre Klage ab. Die allgemeine Umorganisation von Zuständigkeiten und Arbeitsabläufen, die auch andere Mitarbeiter betreffen, sei kein Mobbing.
Mobbing durch Landrat?
Die Frau war seit Anfang der neunziger Jahre Frauen- und dann Gleichstellungsbeauftragte eines Landkreises. Zum November 2011 wurde ein neuer Landrat gewählt.
Die Gleichstellungsbeauftragte beklagte insbesondere, dass sie mehr und mehr Funktionen verloren habe und deutlich weniger in verwaltungsinterne Abläufe und Informationsflüsse in der Verwaltung einbezogen worden sei als früher. Sie meinte, der neue Landrat habe ihre Stellung hintertrieben. Seit 2012 war sie zunehmend arbeitsunfähig erkrankt und fehlte seit Mitte Juni 2013 durchgehend. 2014 wurde die Frau aus der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten durch den Kreistag abgewählt.
Mobbing nur bei zielgerichtetem und schikanösem Verhalten
Sowohl das Arbeitsgericht in Osnabrück als auch das Landesarbeitsgericht in Hannover wiesen die Klage der Frau ab. Die Gerichte konnten kein zielgerichtetes und schikanöses Verhalten des Landrats erkennen. Daher habe der Landkreis die Erkrankung der Frau auch nicht verursacht. Dies könne man schon daran erkennen, dass sie kurz nach dem Amtsantritt des Landrats das erste Mal erkrankt sei.
Der Landrat habe gleich zu Beginn seiner Amtszeit neue Anforderungen gestellt, die neben der Gleichstellungsbeauftragten auch andere Mitarbeiter betroffen hätten. Daher sei kein systematisch schikanöses, gegen die Klägerin gerichtetes Verhalten des Landrates erkennbar.
Das Gericht versuchte, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Das scheiterte jedoch. Die Chancen und Risiken, auch zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen, sollte man mit einer Anwältin oder einem Anwalt besprechen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.05.2016
- Autor
- red/dpa