Arbeit­nehmer

Mitarbeiter auf Weihnachts­feiern unfall­ver­sichert

Arbeitnehmer sind auch auf dem Weg zur Weihnachtsfeier versichert - aber nicht immer. © Quelle: Pixelwolf2/ fotolia.com

Wenn Beschäftigte einen Unfall auf der Weihnachtsfeier haben, zahlt die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Denn eine solche Verletzung gilt als Arbeits­unfall. Allerdings ist der Schutz der Unfall­ver­si­cherung an Bedingungen geknüpft.

In Sachen Weihnachts­feiern sollten Arbeit­nehmer wissen: Rutschen sie zum Beispiel auf der Feier aus und verletzen sich, dann zahlt die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Denn es handelt sich dabei um einen Arbeits­unfall. Bei einem Arbeits­unfall zahlt die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung die Behandlung, manchmal auch Verletz­tengeld oder sogar Rente.

Dass die Unfall­ver­si­cherung Arbeit­nehmer bei einen Unfall auf der Weihnachtsfeier versichert, ist aber an Vorgaben gebunden: Bei der Feier muss es sich um eine „betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung“ handeln, wie das Sozial­gericht Berlin am 16. Dezember 2010 entschieden hat (AZ: S 163 U 562/09). Zu solchen Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen zählen auch Betriebs­ausflüge.

Arbeit­nehmer: Unfall­schutz auf Weihnachtsfeier nur auf Gemein­schafts­ver­an­staltung

Die Kriterien, die eine Weihnachtsfeier zu einer „betrieb­lichen Gemein­schafts­ver­an­staltung“ machen, sind: Der Chef muss die Veranstaltung billigen und fördern und zum Beispiel selbst die Organi­sation übernehmen. Außerdem müssen der Chef oder sein Vertreter mitmachen oder, falls ihnen unerwartet etwas dazwischen kommt, es zumindest fest vorgehabt haben. Außerdem ist wichtig: Alle Betriebs­an­ge­hörigen – bei großen Betrieben mindestens alle Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter einer Abteilung – können an der Feier teilnehmen und nicht nur einige ausgewählte.

Zu den unfall­ver­si­cherten Mitarbeitern zählen übrigens auch solche, die sich in Elternzeit befinden, aber dennoch an der Weihnachtsfeier teilnehmen.

Demgegenüber sind ehemalige Mitarbeitende nicht versichert, ebenso wenig wie Partne­rinnen oder Partner. Der Schutz über die Unfall­ver­si­cherung kann auch entfallen, wenn der Unfall auf der Weihnachtsfeier alkohol­bedingt war.

Versichert sind Arbeit­nehmer auch dann nicht, wenn sie nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier noch beisammen sitzen und es dann zu einem Unfall kommt. Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter, die die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit selbst organisiert haben, sind ebenfalls nicht versichert.

Arbeit­nehmer: Auch auf dem Weg zur Weihnachtsfeier versichert

Gut zu wissen: Auch den Weg zur Weihnachtsfeier versichert die Unfall­ver­si­cherung - aber nicht in allen Fällen. Haben die Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer etwa einen Umweg gemacht, kann der Schutz entfallen.