In Sachen Weihnachtsfeiern sollten Arbeitnehmer wissen: Rutschen sie zum Beispiel auf der Feier aus und verletzen sich, dann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Denn es handelt sich dabei um einen Arbeitsunfall. Bei einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlung, manchmal auch Verletztengeld oder sogar Rente.
Dass die Unfallversicherung Arbeitnehmer bei einen Unfall auf der Weihnachtsfeier versichert, ist aber an Vorgaben gebunden: Bei der Feier muss es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handeln, wie das Sozialgericht Berlin am 16. Dezember 2010 entschieden hat (AZ: S 163 U 562/09). Zu solchen Gemeinschaftsveranstaltungen zählen auch Betriebsausflüge.
Arbeitnehmer: Unfallschutz auf Weihnachtsfeier nur auf Gemeinschaftsveranstaltung
Die Kriterien, die eine Weihnachtsfeier zu einer „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ machen, sind: Der Chef muss die Veranstaltung billigen und fördern und zum Beispiel selbst die Organisation übernehmen. Außerdem müssen der Chef oder sein Vertreter mitmachen oder, falls ihnen unerwartet etwas dazwischen kommt, es zumindest fest vorgehabt haben. Außerdem ist wichtig: Alle Betriebsangehörigen – bei großen Betrieben mindestens alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Abteilung – können an der Feier teilnehmen und nicht nur einige ausgewählte.
Zu den unfallversicherten Mitarbeitern zählen übrigens auch solche, die sich in Elternzeit befinden, aber dennoch an der Weihnachtsfeier teilnehmen.
Demgegenüber sind ehemalige Mitarbeitende nicht versichert, ebenso wenig wie Partnerinnen oder Partner. Der Schutz über die Unfallversicherung kann auch entfallen, wenn der Unfall auf der Weihnachtsfeier alkoholbedingt war.
Versichert sind Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn sie nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier noch beisammen sitzen und es dann zu einem Unfall kommt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit selbst organisiert haben, sind ebenfalls nicht versichert.
Arbeitnehmer: Auch auf dem Weg zur Weihnachtsfeier versichert
Gut zu wissen: Auch den Weg zur Weihnachtsfeier versichert die Unfallversicherung - aber nicht in allen Fällen. Haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etwa einen Umweg gemacht, kann der Schutz entfallen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.12.2016
- Autor
- red/dpa/tmn