Dann riskiert man seinen Job! Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn eine ärztliche Bescheinigung gefälscht wurde. Es reicht dabei aus, die angegebenen Krankheitstage den tatsächlichen Abwesenheitszeiten „anzupassen" (Entscheidung vom 23. März 2015; AZ: 16 Sa 646/14).
Fälschung einer ärztlichen Bescheinigung
Die Frau hatte eine andere Person gebeten, die Daten auf einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes „anzupassen“. Diese glich die Krankheitstage den tatsächlichen Abwesenheitszeiten der Frau an. Dann reichte die Arbeitnehmerin die Unterlagen bei der Personalabteilung ein. Als der Arbeitgeber Wind von der Sache bekam, entließ er seine Mitarbeiterin fristlos. Dagegen wehrte sie sich.
Schwere Pflichtverletzung führt zur fristlosen Kündigung
Für das Gericht kam es gar nicht darauf an, ob nach den Maßstäben des Strafrechts eine „Urkundenfälschung“ vorlag oder nicht. Für die kündigungsrechtliche Bewertung ist nämlich nicht die strafrechtliche Bewertung maßgeblich, sondern die Schwere der Vertragspflichtverletzung.
Das Gericht sah hier eine schwere Vertragspflichtverletzung und hielt eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt, da der Arbeitgeber über die tatsächlichen Krankentage des Kindes getäuscht worden sei. Ihm sei daher eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zumutbar.
Zwar hatte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin mehrfach und eindringlich aufgefordert, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, solche Bescheinigungen zu fälschen. Wenn die Frau die Originalbescheinigung nicht mehr gehabt habe, hätte sie sich diese von dem Arzt noch einmal ausstellen lassen müssen. Oder sie hätte eben offenbaren müssen, sie nicht vorlegen zu können.
Für die Richter stand fest: Die Vorlage manipulierter Bescheinigungen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinnehmbar. Sie wiege so schwer, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Darüber hinaus begründete das Gericht das auch damit, dass das Verhalten der Frau „auf Heimlichkeit angelegt war.“
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.12.2015
- Autor
- red/dpa