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Arbeitsrecht

Manipu­lierte ärztliche Beschei­nigung: fristlose Kündigung rechtens

Wer eine ärztliche Bescheinigung fälscht, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. © Quelle: DAV

Wer nicht arbeiten kann, weil er selbst erkrankt ist oder das eigene Kind, muss eine ärztliche Beschei­nigung vorlegen. Was ist aber, wenn die darin enthaltenen Daten „frisiert“, also manipuliert sind?

Dann riskiert man seinen Job! Das Landes­ar­beits­gericht Hessen entschied, dass eine fristlose Kündigung gerecht­fertigt ist, wenn eine ärztliche Beschei­nigung gefälscht wurde. Es reicht dabei aus, die angegebenen Krankheitstage den tatsäch­lichen Abwesen­heits­zeiten „anzupassen" (Entscheidung vom 23. März 2015; AZ: 16 Sa 646/14).

Fälschung einer ärztlichen Beschei­nigung

Die Frau hatte eine andere Person gebeten, die Daten auf einer ärztlichen Beschei­nigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes „anzupassen“. Diese glich die Krankheitstage den tatsäch­lichen Abwesen­heits­zeiten der Frau an. Dann reichte die Arbeit­nehmerin die Unterlagen bei der Personal­ab­teilung ein. Als der Arbeitgeber Wind von der Sache bekam, entließ er seine Mitarbeiterin fristlos. Dagegen wehrte sie sich.

Schwere Pflicht­ver­letzung führt zur fristlosen Kündigung

Für das Gericht kam es gar nicht darauf an, ob nach den Maßstäben des Strafrechts eine „Urkunden­fäl­schung“ vorlag oder nicht. Für die kündigungs­rechtliche Bewertung ist nämlich nicht die strafrechtliche Bewertung maßgeblich, sondern die Schwere der Vertrags­pflicht­ver­letzung.

Das Gericht sah hier eine schwere Vertrags­pflicht­ver­letzung und hielt eine fristlose Kündigung für gerecht­fertigt, da der Arbeitgeber über die tatsäch­lichen Krankentage des Kindes getäuscht worden sei. Ihm sei daher eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses auch nur bis zum nächsten ordent­lichen Kündigungs­termin nicht zumutbar.

Zwar hatte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin mehrfach und eindringlich aufgefordert, die entspre­chenden Beschei­ni­gungen vorzulegen. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, solche Beschei­ni­gungen zu fälschen. Wenn die Frau die Original­be­schei­nigung nicht mehr gehabt habe, hätte sie sich diese von dem Arzt noch einmal ausstellen lassen müssen. Oder sie hätte eben offenbaren müssen, sie nicht vorlegen zu können.

Für die Richter stand fest: Die Vorlage manipu­lierter Beschei­ni­gungen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinnehmbar. Sie wiege so schwer, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht zugemutet werden könne. Darüber hinaus begründete das Gericht das auch damit, dass das Verhalten der Frau „auf Heimlichkeit angelegt war.“

Datum
Aktualisiert am
17.12.2015
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit­nehmer Arzt Krankheit Kündigung Vertrag

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