Es stellte fest, dass alle Lohnbestandteile in die Berechnung einbezogen werden müssen, die einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung haben. Dies ist ein Leistungsbonus, aber keine vermögenswirksame Leistung, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Freiwillige Bonuszahlung auf Grundlohn
Die Mitarbeiterin erhielt zunächst eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde. Daneben zahlte der Arbeitgeber einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete.
Anlässlich der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns teilte der Arbeitgeber der Frau mit, die Grundvergütung betrage weiterhin 8,10 Euro brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 Euro pro Stunde fix gezahlt. Die Frau war der Meinung, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.
Grundvergütung plus Bonus gleich Mindestlohn
Das Gericht in Düsseldorf wies die Klage ab (20. April 2015, AZ: 5 Ca 1675/15). Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist Zweck des Mindestlohngesetzes, dem in Vollzeit Beschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an.
Für die Berechnung des Mindestlohns müssten daher alle Zahlungen einbezogen werden, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn“.
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- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht / DAV