
Die Kündigungsfristen von Arbeitnehmern dürfen sich auch künftig mit zunehmender Beschäftigungszeit erhöhen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte die Staffelung der Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit heute für rechtmäßig. Die obersten Richter sahen keine mittelbare Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten. Damit scheiterte eine Frau aus Hessen auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Der Gesetzgeber räumt Mitarbeitern, die über Jahre in einer Firma gearbeitet haben, einen besseren Kündigungsschutz ein. Diese Regelung sei angemessen, urteilte der Sechste Senat.
Für Arbeitsrechtler ist dieses Urteil der Erfurter Richter keine Überraschung. „Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung in diesen Fragen“, erklärt die Kölner Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Das Ziel gestaffelter Kündigungsfristen, nämlich der Schutz älterer Mitarbeiter, ist berechtigt. Daher liegt hier keine mittelbare Diskriminierung vor.“
Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter?
Geurteilt haben die Richter über die Frage, ob gestaffelte Kündigungsfristen jüngere Arbeitnehmer benachteiligen und damit eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliegt. Der sechste Senat hatte zu klären, ob die mit Dauer der Betriebszugehörigkeit steigenden Kündigungsfristen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder das europäische Recht verstoßen.
Geklagt hatte eine Frau, nach deren Ansicht Jüngere mittelbar diskriminiert würden, da eine längere Betriebszugehörigkeit naturgemäß erst mit einem höheren Alter erreicht werden kann. Auch jüngere Arbeitnehmer benötigten eine ausreichende „Vorwarnfrist“, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren. Deshalb wollte die 31-Jährige die höchstmögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten für sich in Anspruch nehmen. Die Frau aus Hessen war nach dreieinhalb Jahren als Aushilfe in einer Golfsportanlage gekündigt worden.
Wie sieht die gesetzliche Regelung im Moment aus?
Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen, muss er die Kündigungsfrist beachten. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist liegt nach der Probezeit bei vier Wochen. Später sind sieben Stufen vorgesehen: Sie reichen von einer einmonatigen Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwei Jahren bis zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Beschäftigung. Will hingegen der Arbeitnehmer seinen Hut nehmen, gilt in der Regel die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Was sagt der EuGH zur Betriebszugehörigkeit?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Januar 2010 die Regelung gekippt, wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nur die Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss dieses Urteil noch umsetzen. Die Arbeitsgerichte rechnen bei Verhandlungen die Beschäftigungsdauer vor dem 25. Lebensjahr bereits mit an.
Sind Sie bei Facebook? Dann liken Sie die Anwaltauskunft.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.09.2014
- Autor
- dpa/red