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Arbeitsrecht

Kündigung wegen Fettlei­bigkeit: Mit 200 Kilo zu dick für den Job?

Zu dick oder nicht zu dick? Das war hier die Frage. © Quelle: Patrick Strattner/gettyimages.de

Der Arbeit­nehmer bestand darauf, arbeitsfähig zu sein. Der Arbeitgeber behauptete das Gegenteil. Vor dem Landes­ar­beits­gericht in Düsseldorf haben sich ein zeitweise 200 Kilo schwerer Arbeiter und sein Arbeitgeber auf einen Vergleich geeinigt.

Ein vor kurzem noch 200 Kilogramm schwerer Arbeiter hat vor dem Landes­ar­beits­gericht in Düsseldorf seine Kündigung wegen Fettlei­bigkeit abwenden können. Unternehmen und Arbeit­nehmer verein­barten einen Vergleich: Der Arbeiter muss sich bemühen, abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren.

Keine passenden Schuhe, Westen oder Leitern für Arbeit­nehmer

Der Garten- und Kanalbau­betrieb hatte argumentiert, der Beschäftigte könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten. Weder gebe es passende Warnwesten noch Arbeits­schuhe oder Leitern im Betrieb, die für ein solches Gewicht zugelassen seien, argumen­tierte der Arbeitgeber.

Zuvor hatte der Mann erfolglos in einem Adiposit­aszentrum versucht, Gewicht zu verlieren. Die Mediziner dort hätten gesagt, ohne eine Operation komme man in diesem Fall nicht weiter.

Am Pritschenwagen sei eine Fußraste unter dem Gewicht des Beschäf­tigten abgebrochen, argumen­tierte der Betrieb weiter. Der Mann passe auch nicht mehr in die Gräben, die er ausheben müsse. Und wenn er doch drin sei, komme er allein nicht mehr heraus. Am Steuer des Firmen­wagens sei er eine Gefahr, weil das Lenkrad an seinem Körper hängen­bleibe. Er könne nur noch als Handlanger eingesetzt werden.

Verletzt die Körperfülle die Fürsor­ge­pflicht des Arbeit­gebers?

«Wenn er über ein frisch verlegte Straßen­pflaster läuft, verschiebt sich das. Vor allem das Bücken ist bei ihm ein Problem.» Seine Körperfülle betreffe auch die Fürsor­ge­pflicht des Arbeit­gebers: «Darf ich ihn in seinem Zustand in praller Sonne zu harter körper­licher Arbeit einsetzen?»

Nach 30 Jahren im Betrieb hatte der Arbeitgeber dem 49-Jährigen gekündigt. Der 1,94 Meter große Arbeiter hatte argumentiert, er könne die geforderten Arbeiten in dem Garten­bau­betrieb leisten. Er benötige lediglich - wie seine Kollegen - eine Leiter, um aus den Gräben heraus­zu­kommen.

Die Richterin wies darauf hin, dass viel von der Prognose abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen: «Eine dauerhafte Erkrankung ist letztlich ein Problem des Arbeit­nehmers.» Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob er eingesetzt werden könne. Eine Magenver­klei­nerung wollte das Gericht nicht vorschreiben.

Datum
Aktualisiert am
28.07.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Arbeit Kündigung Kündigungs­schutz

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