Ja, entschied das Arbeitsgericht Krefeld (Entscheidung vom 18. September 2015, AZ: 2 Ca 1992/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Arbeitgeber warf einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes vor, zum Mittagessen zu bestimmten Imbissbuden zu fahren, an denen er „Rabatt" bekomme. Für fünf Euro erhielt der Mann üppig zusammengestellte Gerichte plus Getränk. Diese Preisnachlässe hätten von der Dienstkleidung abgehangen, also davon, dass die Zugehörigkeit zum kommunalen Ordnungsdienst erkennbar war.
Als Gegenleistung, so der Vorwurf weiter, schrieb der Mitarbeiter dann Falschparker in der Imbiss-Umgebung erst nach der Pause und nach Ankündigung und Rücksprache mit dem Imbissbetreiber auf. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf Aussagen mehrerer Kollegen.
Dem Mitarbeiter wurden darüber hinaus weitere Pflichtverletzungen vorgeworfen. So habe er während seiner Arbeitszeit in seiner Wohnung oder in der Wohnung eines seiner Kollegen Pausen außerhalb der regulären Arbeitspausen gemacht. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos, hilfsweise ordentlich.
Ordentliche Kündigung gerechtfertigt
Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Seine Klage hatte jedoch nur geringen Erfolg. Die Kündigung war rechtens. Das Gericht sah allerdings nur eine fristgerechte, keine fristlose Kündigung als angemessen an. Nach Überzeugung der Richter waren zwar die vergünstigten Mahlzeiten erwiesen, nicht jedoch der Verzicht auf Verwarnungsgeld bei den Falschparkern. Damit sei eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund seien die verhaltensbedingten Gründe so schwerwiegend, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Das sei der Unterschied zur ordentlichen Kündigung. Hier müssten die verhaltensbedingten Gründe nicht derart gravierend zu sein. Erforderlich sei unter anderem ein Verhalten, das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtige, und „die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen“ erscheine.
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.03.2016
- Autor
- red/dpa