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Kniffliger Fall

Kündigung vorgeschoben, weil Mitarbeiter Rechte wahrnehmen wollte?

Quelle: MartA-nez BanAs/gettyimages.de
Stress mit dem Arbeitgeber kann vielerlei Gründe haben - eine Kündigung ist dabei ein Extremfall. Vor allem dann, wenn es womöglich Gründe gibt, die nicht mit der Begründung übereinstimmen.
© Quelle: MartA-nez BanAs/gettyimages.de

Immer wieder kommt es vor, dass ein gekündigter Mitarbeiter den Eindruck hat, der Kündigungsgrund des Arbeit­gebers sei nur ein Vorwand: In Wirklichkeit habe der Arbeitgeber gekündigt, weil der Arbeit­nehmer etwas gefordert habe, was ihm zusteht, etwa die Bezahlung von Überstunden. Was kann er dann tun?

Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter beweisen kann, dass ihm gekündigt wurde, weil er seine Recht wahrge­nommen hat. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Hinweis auf eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz (22. April 2015, AZ: 4 Sa 577/14).

Der Arbeitgeber des Mannes vermietete Ferien­ap­par­tements. Anfang 2014 wurde dem Mitarbeiter gekündigt. Der Mann klagte gegen seine Kündigung. darüber hinaus forderte er von seinem früheren Arbeitgeber die Vergütung für insgesamt 935 Überstunden, insgesamt eine Summe von knapp 13.000 Euro.

Nachdem der Kläger in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, zog er weiter vor das Landes­ar­beits­gericht. Er war der Meinung, die Kündigung beruhe auf willkür­lichen und sachfremden Motiven. So sei zeitgleich mit seiner Kündigung ein anderer Mitarbeiter eingestellt worden. Dies beweise den ständigen Bedarf des Arbeit­gebers an einer Vollzeitkraft zur Bewältigung des Arbeits­auf­kommens.

Kündigung weil Bezahlung von Überstunden gefordert?

Der Mann sah außerdem einen Zusammenhang mit einem Gespräch, das er rund drei Monate vor seiner Kündigung mit seinem Arbeitgeber geführt hatte. Darin hatte er die ständige hohe Arbeits­be­lastung thematisiert und die Bezahlung seiner zahlreichen Überstunden gefordert. Das habe seinen Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst.

Das Arbeits­gericht in der ersten Instanz hatte dem Mann vorgehalten, dass er die Überstunden nicht habe nachweisen können. Dagegen wehrte sich der Mann: Er habe die allgemeine Anweisung gehabt, „für alles zuständig zu sein“.

Seine Aufgabe sei es gewesen, dafür zu sorgen, dass alles rund laufe und sich der Arbeitgeber um nichts kümmern müsse. Er habe erläutert, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er gearbeitet habe. Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit habe er – wie vertraglich vereinbart – an den Erforder­nissen des Betriebes ausgerichtet. Er habe die An- und Abreise­wünsche der Gäste ebenso wie die Öffnungs­zeiten der Rezeption berück­sichtigt. Es sei ihm nicht möglich, die jeweiligen Tätigkeiten an den einzelnen Tagen aufzulisten. Die Überstunden seien jedoch zur Erledigung seiner Arbeiten notwendig gewesen.

Keine Benach­tei­ligung des Mitarbeiters wegen Wahrnehmung seiner Rechte

Die Richter waren trotzdem nicht überzeugt. Laut Bürger­lichem Gesetzbuch dürfe der Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einer Verein­barung oder Maßnahme nicht deshalb benach­teiligen, weil dieser seine Rechte wahrnehme.

In der Praxis ist die Kündigung die häufigste Arbeit­ge­ber­maßnahme, die gegen dieses so genannte Maßrege­lungs­verbot verstoßen könne. Dieses Verbot sei jedoch nur dann verletzt, wenn zwischen der Rechts­ausübung und Benach­tei­ligung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter ein ihm zustehendes Recht wahrge­nommen habe, müsse also der entscheidende Grund für die benach­tei­ligende Maßnahme sein. Beweisen müsse das der Arbeit­nehmer.

Konkret heißt das für den hier vorlie­genden Fall: Es muss klar sein, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gekündigt hat, weil dieser seine Überstunden bezahlt haben wollte.

Kein Zusammenhang zwischen Forderung und Kündigung

Das Gericht konnte diesen Zusammenhang nicht erkennen. Zwischen der Forderung nach Bezahlung der Überstunden im September und der Kündigung wären nahezu drei Monate vergangen. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang könne daher nicht mehr gesprochen werden. Auch ansonsten gebe es keine ausrei­chenden Anhalts­punkte dafür, dass diese Forderung das wesentliche Motiv für die Kündigung gewesen sei. 

Auch mit der Forderung nach Bezahlung seiner Überstunden hatte der Mann keinen Erfolg. Unter anderem habe er nicht nachweisen können, dass die behaupteten Überstunden angeordnet, geduldet oder zur Bewältigung der Arbeit erforderlich gewesen seien. So hätte er etwa eine ausdrückliche Anordnung nachweisen müssen, indem er dargelegt hätte, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet habe, erläuterte das Gericht.

Wenn auch Sie Stress mit Ihrem Arbeitgeber haben, wenden Sie sich an eine Arbeits­rechts­expertin oder einen Arbeits­rechts­experten. Sie finden sie in unserer großen Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
06.11.2015
Autor
Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht / DAV
Bewertungen
266
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Kündigung

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