Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter beweisen kann, dass ihm gekündigt wurde, weil er seine Recht wahrgenommen hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (22. April 2015, AZ: 4 Sa 577/14).
Der Arbeitgeber des Mannes vermietete Ferienappartements. Anfang 2014 wurde dem Mitarbeiter gekündigt. Der Mann klagte gegen seine Kündigung. darüber hinaus forderte er von seinem früheren Arbeitgeber die Vergütung für insgesamt 935 Überstunden, insgesamt eine Summe von knapp 13.000 Euro.
Nachdem der Kläger in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, zog er weiter vor das Landesarbeitsgericht. Er war der Meinung, die Kündigung beruhe auf willkürlichen und sachfremden Motiven. So sei zeitgleich mit seiner Kündigung ein anderer Mitarbeiter eingestellt worden. Dies beweise den ständigen Bedarf des Arbeitgebers an einer Vollzeitkraft zur Bewältigung des Arbeitsaufkommens.
Kündigung weil Bezahlung von Überstunden gefordert?
Der Mann sah außerdem einen Zusammenhang mit einem Gespräch, das er rund drei Monate vor seiner Kündigung mit seinem Arbeitgeber geführt hatte. Darin hatte er die ständige hohe Arbeitsbelastung thematisiert und die Bezahlung seiner zahlreichen Überstunden gefordert. Das habe seinen Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst.
Das Arbeitsgericht in der ersten Instanz hatte dem Mann vorgehalten, dass er die Überstunden nicht habe nachweisen können. Dagegen wehrte sich der Mann: Er habe die allgemeine Anweisung gehabt, „für alles zuständig zu sein“.
Seine Aufgabe sei es gewesen, dafür zu sorgen, dass alles rund laufe und sich der Arbeitgeber um nichts kümmern müsse. Er habe erläutert, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er gearbeitet habe. Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit habe er – wie vertraglich vereinbart – an den Erfordernissen des Betriebes ausgerichtet. Er habe die An- und Abreisewünsche der Gäste ebenso wie die Öffnungszeiten der Rezeption berücksichtigt. Es sei ihm nicht möglich, die jeweiligen Tätigkeiten an den einzelnen Tagen aufzulisten. Die Überstunden seien jedoch zur Erledigung seiner Arbeiten notwendig gewesen.
Keine Benachteiligung des Mitarbeiters wegen Wahrnehmung seiner Rechte
Die Richter waren trotzdem nicht überzeugt. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch dürfe der Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser seine Rechte wahrnehme.
In der Praxis ist die Kündigung die häufigste Arbeitgebermaßnahme, die gegen dieses so genannte Maßregelungsverbot verstoßen könne. Dieses Verbot sei jedoch nur dann verletzt, wenn zwischen der Rechtsausübung und Benachteiligung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter ein ihm zustehendes Recht wahrgenommen habe, müsse also der entscheidende Grund für die benachteiligende Maßnahme sein. Beweisen müsse das der Arbeitnehmer.
Konkret heißt das für den hier vorliegenden Fall: Es muss klar sein, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gekündigt hat, weil dieser seine Überstunden bezahlt haben wollte.
Kein Zusammenhang zwischen Forderung und Kündigung
Das Gericht konnte diesen Zusammenhang nicht erkennen. Zwischen der Forderung nach Bezahlung der Überstunden im September und der Kündigung wären nahezu drei Monate vergangen. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang könne daher nicht mehr gesprochen werden. Auch ansonsten gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung das wesentliche Motiv für die Kündigung gewesen sei.
Auch mit der Forderung nach Bezahlung seiner Überstunden hatte der Mann keinen Erfolg. Unter anderem habe er nicht nachweisen können, dass die behaupteten Überstunden angeordnet, geduldet oder zur Bewältigung der Arbeit erforderlich gewesen seien. So hätte er etwa eine ausdrückliche Anordnung nachweisen müssen, indem er dargelegt hätte, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet habe, erläuterte das Gericht.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 06.11.2015
- Autor
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht / DAV