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Kinderreich

Kündigung: Unterhalts­ver­pflichtung bei Sozial­auswahl berück­sichtigen

Quelle: Westbrook/corbisimages.com
Bei Kündigungen im Betrieb muss die Sozialauswahl berücksichtigt werden. Dabei kann auch ein Kind mehr entscheidend sein.
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Entfällt ein Arbeitsplatz, kann ein Arbeitgeber nicht automatisch demjenigen kündigen, der ihn inne hat. Bei gleich­artigen Arbeits­plätzen muss der Arbeitgeber eine so genannte Sozial­auswahl treffen. Aber dabei sind verschiedene Kriterien zu berück­sichtigen.

Dazu gehören auch Unterhalts­ver­pflich­tungen. Wer mehrere Kinder hat, denen er Unterhalt schuldet, genießt gegenüber einem kinderlosen Kollegen einen Vorteil. Auch das Alter und die Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit sind zulässige Kriterien.

Unterhalts­pflicht entscheidend bei der Sozial­auswahl

Das Landes­ar­beits­gericht in Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Unterhalts­pflichten bei der Sozial­auswahl zu berück­sichtigen sind (Entscheidung vom 29. Januar 2015; AZ: 5 Sa 390/14). Der Arbeitgeber darf sich nicht allein darauf berufen, welcher Kinder­frei­betrag auf der Lohnsteu­erkarte eingetragen ist. Entscheidend ist, ob er weiß, dass der Arbeit­nehmer mehrere Kinder hat.

Kinder­frei­betrag auf Lohnsteu­erkarte nur ein Indiz

Geklagt hatte ein Arbeit­nehmer, der zum Zeitpunkt der Kündigung zwei Kinder hatte, die acht und fünf Jahre alt waren. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter jeweils Elternzeit für die Kinder bewilligt.

Als der Arbeitgeber eine Sozial­auswahl bei einer Kündigung treffen musste, berück­sichtigte er bei diesem Mitarbeiter nur ein Kind. Er begründete dies hinterher damit, dass auf der Lohnsteu­erkarte nur ein halber Kinder­frei­betrag eingetragen ist. Es könnte ja auch so sein, dass der Arbeit­nehmer von seinen Unterhalts­pflichten frei sei, weil etwa die Großeltern einspringen würden.

Auch durch Großeltern entfällt nicht die Unterhalts­pflicht

Die Argumen­tation überzeugte das Gericht nicht. Wegen einer fehler­haften Sozial­auswahl sei die Kündigung ungerecht­fertigt.

Bei der Sozial­auswahl hätte der Arbeitgeber die beiden Kinder berück­sichtigen müssen. Zwar könnten die Eintra­gungen auf einer Lohnsteu­erkarte ein Indiz sein, ob der Mitarbeiter Kinder habe, aber im konkreten Fall habe der Arbeitgeber gewusst, dass der Arbeit­nehmer zwei Kinder habe. Er hätte also bei der Sozial­auswahl nicht von der Unterhalts­pflicht für nur ein Kind ausgehen dürfen.

Selbst für den Fall, dass Großeltern durch Zuwendungen die Unterhalts­pflicht des Vaters erfüllten, gelte nichts anderes. Schließlich hätten die Großeltern eben keine Unterhalts­pflichten, sondern nur der Vater. Diese könnten auch nicht durch die Großeltern abgelöst werden.

Entscheidend war für das Gericht, dass das Arbeits­ver­hältnis die Existenz­grundlage nicht nur für den Arbeit­nehmer, sondern auch für seine unterhalts­be­rech­tigten Kinder sichert. Deshalb sei hier die Sozial­auswahl fehlerhaft erfolgt, die Kündigung damit unwirksam.

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red/dpa
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Arbeit Kinder Kündigung Unterhalt

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