
Bei Kündigungen im Betrieb muss die Sozialauswahl berücksichtigt werden. Dabei kann auch ein Kind mehr entscheidend sein. © Quelle: Westbrook/corbisimages.com
Dazu gehören auch Unterhaltsverpflichtungen. Wer mehrere Kinder hat, denen er Unterhalt schuldet, genießt gegenüber einem kinderlosen Kollegen einen Vorteil. Auch das Alter und die Betriebszugehörigkeit sind zulässige Kriterien.
Unterhaltspflicht entscheidend bei der Sozialauswahl
Das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen sind (Entscheidung vom 29. Januar 2015; AZ: 5 Sa 390/14). Der Arbeitgeber darf sich nicht allein darauf berufen, welcher Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Entscheidend ist, ob er weiß, dass der Arbeitnehmer mehrere Kinder hat.
Kinderfreibetrag auf Lohnsteuerkarte nur ein Indiz
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Kündigung zwei Kinder hatte, die acht und fünf Jahre alt waren. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter jeweils Elternzeit für die Kinder bewilligt.
Als der Arbeitgeber eine Sozialauswahl bei einer Kündigung treffen musste, berücksichtigte er bei diesem Mitarbeiter nur ein Kind. Er begründete dies hinterher damit, dass auf der Lohnsteuerkarte nur ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist. Es könnte ja auch so sein, dass der Arbeitnehmer von seinen Unterhaltspflichten frei sei, weil etwa die Großeltern einspringen würden.
Auch durch Großeltern entfällt nicht die Unterhaltspflicht
Die Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl sei die Kündigung ungerechtfertigt.
Bei der Sozialauswahl hätte der Arbeitgeber die beiden Kinder berücksichtigen müssen. Zwar könnten die Eintragungen auf einer Lohnsteuerkarte ein Indiz sein, ob der Mitarbeiter Kinder habe, aber im konkreten Fall habe der Arbeitgeber gewusst, dass der Arbeitnehmer zwei Kinder habe. Er hätte also bei der Sozialauswahl nicht von der Unterhaltspflicht für nur ein Kind ausgehen dürfen.
Selbst für den Fall, dass Großeltern durch Zuwendungen die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllten, gelte nichts anderes. Schließlich hätten die Großeltern eben keine Unterhaltspflichten, sondern nur der Vater. Diese könnten auch nicht durch die Großeltern abgelöst werden.
Entscheidend war für das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis die Existenzgrundlage nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für seine unterhaltsberechtigten Kinder sichert. Deshalb sei hier die Sozialauswahl fehlerhaft erfolgt, die Kündigung damit unwirksam.
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- red/dpa