
Eine Frau hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil sie sich wegen ihres Geschlechts diskriminiert sah. Sie hatte in einem Kleinbetrieb gearbeitet. Während ihrer Schwangerschaft erhielt die Frau aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber wirkte daraufhin auf die Frau ein, das Beschäftigungsverbot nicht einzuhalten und weiterhin zu arbeiten. Dieser Aufforderung war die Frau nicht nachgekommen. Während der Schwangerschaft verstarb des ungeborene Kind der Frau im Mutterleib. Die Frau informierte ihren Arbeitgeber darüber sofort und teilte mit, dass das Beschäftigungsverbot nach ihrer Genesung enden werde. Am gleichen Tag warf ihr der Arbeitgeber eine fristgemäße Kündigung in den Briefkasten – noch bevor die Schwangerschaft der Frau mit einem Eingriff im Krankenhaus beendet wurde.
3.000 Euro Entschädigung
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigte eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen hatte. Die Klägerin sei wegen ihrer Schwangerschaft von ihrem Arbeitgeber ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt worden. Das ergebe sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz – beim Zugang der Kündigung sei die Frau noch schwanger gewesen. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt würden für die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft sprechen.
„Schwangere Frauen genießen in Deutschland besonderen gesetzlichen Schutz“, sagt Rechtsanwalt Michael Eckert vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Zum einen gelte nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein besonderer Kündigungsschutz. Zum anderen verbiete das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter anderem eine Benachteiligung wegen des Geschlechtes. Eine solche sogar unmittelbare Benachteiligung kann laut Gesetz auch in der „ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft“ bestehen.
Ärztliche Enscheidungen müssen akzeptiert werden
Der nun entschiedene Fall zeige ein besonders rücksichtloses Vorgehen des Arbeitgebers, so der Arbeitsrechtler Michael Eckert – nicht nur weil der Klägerin in einer seelischen Extremsituation die Kündigung ausgesprochen worden sei. Auch dürften Arbeitgeber schwangere Angestellte keinesfalls dazu drängen, Beschäftigungsverbote zu ignorieren. „Da müssen ärztliche Entscheidungen unbedingt akzeptiert werden“, sagt Eckert.
In einem größeren Betrieb sei ein solcher Fall kaum denkbar, so der Arbeitsrechtler. Eckert rät deshalb auch Kleinstbetrieben, die keine Erfahrung im Umgang mit schwangeren Arbeitnehmerinnen haben, im Zweifelsfall unbedingt rechtlichen Rat einzuholen. Das gelte nicht nur für Fragen des Mutterschutzes, sondern zum Beispiel auch für Elternzeit- und Teilzeit-Regelungen nach der Geburt eines Kindes.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.12.2014
- Autor
- pst