Erkältet ins neue Jahr

Krank über Weihnachten: Gibt es den Urlaub zurück?

Quelle: Jose Luis Pelaez/corbisimages.com © Quelle: Jose Luis Pelaez/corbisimages.com

Viele Arbeit­nehmer haben zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub. Allerdings führen der Jahres­ab­schluss, stressige Feiertage und die kalten Temperaturen oft zu Erkältung und Krankheit. Bekomme ich den Urlaub dann zurück­er­stattet? Und wenn ja: Darf ich diese Tage mit ins nächste Jahr nehmen?

Grundsätzlich gilt für Arbeit­nehmer: Wenn ich in meinem Urlaub erkranke, erhalte ich diese Urlaubstage wieder zurück. „Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Urlaub der Erholung dienen soll“, sagt Rechts­an­wältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Allerdings müssen Erkrankte im Urlaub einige Regeln einhalten.

Zunächst müssen sich Arbeit­nehmer unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden. Wer zudem länger als drei Tage krank ist, muss eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorlegen – je nach betrieb­lichen Regelungen kann dies auch schon nach weniger Tagen verlangt werden.

Auch aus dem Ausland müssen kranke Arbeit­nehmer informieren

„Das gilt auch dann, wenn der gesamte Betrieb für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen ist“, erklärt Rechts­an­wältin Oberthür. Im Fall dieser Betriebs­ferien müssen Arbeit­nehmer ihren Arbeitgeber trotzdem beispielsweise per E-Mail informieren und die Beschei­nigung vom Arzt gegebe­nenfalls per Post versenden.

Auch wer sich im Ausland aufhält und dort erkrankt, hat die Pflicht, dies seinen Vorgesetzten mitzuteilen – per Telegramm oder auch per Email. Denn dieser kann eine Untersuchung vor Ort im Ausland verlangen.

Krank im Urlaub: Urlaub kann mit ins nächste Jahr genommen werden

In vielen Unternehmen und Behörden ist festge­schrieben, dass übriger Jahres­urlaub nicht mit ins nächste Jahr genommen werden darf. Eine Ausnahme besteht jedoch in genau diesem Fall. Arbeits­rechts­expertin Nathalie Oberthür: „Wer in den letzten Tagen des Jahres Urlaub hat und krank wird, darf die Erholungstage auch im Folgejahr nachholen.“

Das gilt auch für solche Betriebe, in denen zwischen Weihnachten und Neujahr stets pauschal eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zu nehmen sind – ganz gleich, wie die Feiertage fallen. Auch in diesem Fall müssen die Krankentage zurück­er­stattet werden, solange sich Arbeit­nehmer an die Vorschriften halten.

Bei falschem Verhalten kann Urlaubs­an­spruch verloren gehen

Denn der Anspruch, den Urlaub zurück­zu­be­kommen, entfällt, wenn der Arbeit­nehmer die Krankheit nicht nachweisen kann. „Dieser Nachweis wird durch die Vorlage der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung geführt, wobei eine rückwirkende Beschei­nigung in der Regel nicht zulässig ist“, erklärt Rechts­an­wältin Oberthür. Demnach könne nicht rechtzeitig zum Arzt gehen dazu führen, dass der Urlaubs­an­spruch verloren gehe.

Sollten Erkrankte die sonstigen Informa­ti­ons­pflichten verletzen, hat das übrigens keine negativen Auswir­kungen auf den Urlaubs­an­spruch. Allerdings kann dieses Verhalten eine Abmahnung nach sich ziehen.

Haben Sie Stress mit Ihrem Chef und möchten sich anwaltlich beraten lassen? Finden Sie hier Ihre Arbeits­rechts­expertin oder -experten.