Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer: Wenn ich in meinem Urlaub erkranke, erhalte ich diese Urlaubstage wieder zurück. „Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Urlaub der Erholung dienen soll“, sagt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Allerdings müssen Erkrankte im Urlaub einige Regeln einhalten.
Zunächst müssen sich Arbeitnehmer unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden. Wer zudem länger als drei Tage krank ist, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen – je nach betrieblichen Regelungen kann dies auch schon nach weniger Tagen verlangt werden.
Auch aus dem Ausland müssen kranke Arbeitnehmer informieren
„Das gilt auch dann, wenn der gesamte Betrieb für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen ist“, erklärt Rechtsanwältin Oberthür. Im Fall dieser Betriebsferien müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber trotzdem beispielsweise per E-Mail informieren und die Bescheinigung vom Arzt gegebenenfalls per Post versenden.
Auch wer sich im Ausland aufhält und dort erkrankt, hat die Pflicht, dies seinen Vorgesetzten mitzuteilen – per Telegramm oder auch per Email. Denn dieser kann eine Untersuchung vor Ort im Ausland verlangen.
Krank im Urlaub: Urlaub kann mit ins nächste Jahr genommen werden
In vielen Unternehmen und Behörden ist festgeschrieben, dass übriger Jahresurlaub nicht mit ins nächste Jahr genommen werden darf. Eine Ausnahme besteht jedoch in genau diesem Fall. Arbeitsrechtsexpertin Nathalie Oberthür: „Wer in den letzten Tagen des Jahres Urlaub hat und krank wird, darf die Erholungstage auch im Folgejahr nachholen.“
Das gilt auch für solche Betriebe, in denen zwischen Weihnachten und Neujahr stets pauschal eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zu nehmen sind – ganz gleich, wie die Feiertage fallen. Auch in diesem Fall müssen die Krankentage zurückerstattet werden, solange sich Arbeitnehmer an die Vorschriften halten.
Bei falschem Verhalten kann Urlaubsanspruch verloren gehen
Denn der Anspruch, den Urlaub zurückzubekommen, entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit nicht nachweisen kann. „Dieser Nachweis wird durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt, wobei eine rückwirkende Bescheinigung in der Regel nicht zulässig ist“, erklärt Rechtsanwältin Oberthür. Demnach könne nicht rechtzeitig zum Arzt gehen dazu führen, dass der Urlaubsanspruch verloren gehe.
Sollten Erkrankte die sonstigen Informationspflichten verletzen, hat das übrigens keine negativen Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch. Allerdings kann dieses Verhalten eine Abmahnung nach sich ziehen.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 13.12.2024
- Autor
- ndm