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Gleichstellungsfrage

Kirchlicher Arbeitgeber: Konfession als Pflicht?

Kirchliche Arbeitgeber dürfen konfessionslose Bewerber ablehnen - zumindest manchmal. © Quelle: Novak/panthermedia.net

Nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) darf niemand wegen seiner Religion oder Weltan­schauung benach­teiligt werden. Muss darum auch ein kirchlicher Arbeitgeber, der eine Stelle ausschreibt, einen konfes­si­onslosen Bewerber akzeptieren?

Ein Werk der Evange­lischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin ausgeschrieben. In der Stellen­aus­schreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestim­mungen die Mitglied­schaft in einer evange­lischen oder einer der Arbeits­ge­mein­schaft christ­licher Kirchen angehö­renden Kirche sowie die Identi­fi­kation mit dem diakonischen Auftrag voraus­gesetzt. Eine konfes­si­onslose Frau bewarb sich auf die Stelle. Als ihre Bewerbung ohne Erfolg blieb, klagte sie und forderte eine Entschä­digung wegen einer Benach­tei­ligung nach dem AGG.

Besondere Stellung der Kirchen

Das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg gab jedoch dem EKD-Werk Recht (Urteil vom 28. Mai 2014; AZ.: 4 Sa 157/14 und Sa 238/14). Das verfas­sungs­rechtliche Selbst­be­stim­mungsrecht der Kirchen erlaube diesen eine solche Ungleich­be­handlung von Stellen­be­werbern. Auch stünde das nicht im Widerspruch zu europa­recht­lichen Bestim­mungen. Vielmehr achte die Union den Status, den Kirchen in den Mitglieds­staaten nach deren Rechts­vor­schriften genießen. Das EKD-Werk dürfe für die ausgeschriebene Referen­ten­tä­tigkeit eine Identi­fi­kation mit ihm fordern. Dies werde nach außen durch die Kirchen­mit­glied­schaft dokumentiert. Daher sei es in diesem Zusammenhang auch unwesentlich, ob die Bewerberin im übrigen das Anforde­rungs­profil der Ausschreibung erfülle.

Doch kann man von diesem Urteil nicht ableiten, dass das im Falle eines kirchlichen Arbeit­gebers stets so ist oder sein muss. Gerade auch in jüngster Zeit, hat es hier und da andere Entschei­dungen gegeben, wie hier nachgelesen werden kann.

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Autor
red/dpa
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Arbeit Arbeitsplatz Gericht

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