Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Eine konfessionslose Frau bewarb sich auf die Stelle. Als ihre Bewerbung ohne Erfolg blieb, klagte sie und forderte eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem AGG.
Besondere Stellung der Kirchen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab jedoch dem EKD-Werk Recht (Urteil vom 28. Mai 2014; AZ.: 4 Sa 157/14 und Sa 238/14). Das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erlaube diesen eine solche Ungleichbehandlung von Stellenbewerbern. Auch stünde das nicht im Widerspruch zu europarechtlichen Bestimmungen. Vielmehr achte die Union den Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen. Das EKD-Werk dürfe für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihm fordern. Dies werde nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert. Daher sei es in diesem Zusammenhang auch unwesentlich, ob die Bewerberin im übrigen das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfülle.
Doch kann man von diesem Urteil nicht ableiten, dass das im Falle eines kirchlichen Arbeitgebers stets so ist oder sein muss. Gerade auch in jüngster Zeit, hat es hier und da andere Entscheidungen gegeben, wie hier nachgelesen werden kann.
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- red/dpa