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Ärger mit dem Chef

Kellner trinkt ein Glas Portwein: Kündigungsgrund?

Ein Glas Wein im Wert von drei bis fünf Euro als Kündigungsgrund? Damit musste sich ein Düsseldorfer Geircht auseinandersetzen. © Quelle: amoklv/gettyimages.de

Pfandbons, halbe Brötchen und jetzt ein Glas Portwein: Immer wieder landen bei Gericht Kündigungen wegen des Verzehrs oder des Einlösens gering­wertiger Sachen. Könnte eine Kündigung gerecht­fertigt sein, wenn der Mitarbeiter auf Kosten des Arbeit­gebers Alkohol trinkt und dies trotz Alkohol­verbot?

Eine Kündigung wegen des Verzehrs eines Glases Portwein auf Kosten des Arbeit­gebers rechtfertigt keine Kündigung. Auch dann nicht, wenn es ein Alkohol­verbot gibt. Zunächst muss abgemahnt werden, entschied das Arbeits­gericht Düsseldorf (Entscheidung vom 28. Januar 2015; AZ: 8 Ca 5713/14).

Kündigung nach Verzehr eines Glas Rotweins

Der Mann arbeitet als Service­leiter des Casinos einer Bank. Der 61-jährige ist dort sei November 1991 beschäftigt. Im Betrieb besteht ein Alkohol­verbot. Trotzdem prostete er im August 2014 mittags Mitarbei­te­rinnen mit einem Glas Portwein zu und trank es.

In dem Bankkonzern gibt es ein anonymes Meldewesen für Verstöße und Auffäl­lig­keiten. Dadurch erfuhr der Arbeitgeber von dem Vorfall und kündigte dem Mann.

Gericht: Abmahnung vor Kündigung!

Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigung rechts­widrig ist.

Es bezog sich auf drei Punkte:

  • Zunächst das Glas Portwein. Wie im Fall Emely handelt es sich hier um eine geringwertige Sache. Das Gericht schätzt den Wert des Glases Portwein fachkundig auf drei bis fünf Euro. Das rechtfertige keine Kündigung.
  • Der Vorfall lasse auch nicht auf weitere Unregelmäßigkeiten schließen, so das Gericht. Belegt sei nämlich, dass seine Kunden den Serviceleiter loben.
  • Dann das Alkoholverbot: Auch der Verstoß hiergegen rechtfertige keine sofortige Kündigung. Immerhin arbeite der Mann seit Jahren ohne Beanstandung. Auch habe er sofort alles zugegeben und Reue gezeigt. Daher war für das Gericht klar: Schon eine Abmahnung verfehle ihre Wirkung nicht und müsse daher vor einer Kündigung erfolgen.

Die Kündigungs­schutzklage war damit erfolgreich. Der Mann bekam seine Stelle wieder. Meist enden solche Klagen zwar mit einem Vergleich und Abfindung oder längerer Lohnfort­zahlung, dennoch lohnt sich eine Klage oft. Ob das der Fall ist, erklärt ein Anwalt!

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red/dpa
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Abmahnung Arbeit­nehmer Kündigung Kündigungs­schutz

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