Eine Kündigung wegen des Verzehrs eines Glases Portwein auf Kosten des Arbeitgebers rechtfertigt keine Kündigung. Auch dann nicht, wenn es ein Alkoholverbot gibt. Zunächst muss abgemahnt werden, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 28. Januar 2015; AZ: 8 Ca 5713/14).
Kündigung nach Verzehr eines Glas Rotweins
Der Mann arbeitet als Serviceleiter des Casinos einer Bank. Der 61-jährige ist dort sei November 1991 beschäftigt. Im Betrieb besteht ein Alkoholverbot. Trotzdem prostete er im August 2014 mittags Mitarbeiterinnen mit einem Glas Portwein zu und trank es.
In dem Bankkonzern gibt es ein anonymes Meldewesen für Verstöße und Auffälligkeiten. Dadurch erfuhr der Arbeitgeber von dem Vorfall und kündigte dem Mann.
Gericht: Abmahnung vor Kündigung!
Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigung rechtswidrig ist.
Es bezog sich auf drei Punkte:
- Zunächst das Glas Portwein. Wie im Fall Emely handelt es sich hier um eine geringwertige Sache. Das Gericht schätzt den Wert des Glases Portwein fachkundig auf drei bis fünf Euro. Das rechtfertige keine Kündigung.
- Der Vorfall lasse auch nicht auf weitere Unregelmäßigkeiten schließen, so das Gericht. Belegt sei nämlich, dass seine Kunden den Serviceleiter loben.
- Dann das Alkoholverbot: Auch der Verstoß hiergegen rechtfertige keine sofortige Kündigung. Immerhin arbeite der Mann seit Jahren ohne Beanstandung. Auch habe er sofort alles zugegeben und Reue gezeigt. Daher war für das Gericht klar: Schon eine Abmahnung verfehle ihre Wirkung nicht und müsse daher vor einer Kündigung erfolgen.
Die Kündigungsschutzklage war damit erfolgreich. Der Mann bekam seine Stelle wieder. Meist enden solche Klagen zwar mit einem Vergleich und Abfindung oder längerer Lohnfortzahlung, dennoch lohnt sich eine Klage oft. Ob das der Fall ist, erklärt ein Anwalt!
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- red/dpa