
So hat das Bundessozialgericht am 16. März 2017 (AZ: B 10 EG 9/15 R) entschieden, dass die gesundheitlichen Folgen und Krankschreibungen in Folge einer Fehlgeburt beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes spielt es keine Rolle, ob eine frühere Fehlgeburt zu einer Depression und Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Elterngeld: Folgen einer Fehlgeburt auf das spätere Elterngeld
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erlitt die Frau im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten. Nach einem dreiviertel Jahr, als sie erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das Land Elterngeld. Allerdings in einer geringeren Höhe, als es die Frau erwartet hatte. Das Land berechnete das Elterngeld nach ihrem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kinds. In diesem Zeitraum hatte sie jedoch aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen.
Gegen diese Berechnung des Elterngelds klagte die Frau. Zunächst erfolglos beim Sozialgericht in München. Erfolg hatte sie dann beim Landessozialgericht in München. Dagegen legte das Land Revision ein. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab ebenfalls der Frau Recht.
Dieser Fall zeigt, dass man mit Beharrlichkeit seine Ansprüche letztlich doch erfolgreich durchsetzen kann – auch gegen ein Bundesland! Dies kann man jedoch nicht allein tun.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht helfen bei der Prüfung der Ansprüche und setzen diese durch. Das Elterngeld kann man zunächst selbst beantragen. DAV-Sozialrechtsanwälte findet man in der Anwaltssuche.
Leistungen für Eltern: Wie wird das Elterngeld berechnet?
Nach Auffassung des BSG kann die Frau die Zahlung eines höheren Elterngelds verlangen. Bei der Berechnung ist im Wesentlichen ihr Einkommen vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Die Depression ist als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten (gem. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Daher sind die Krankheitsmonate der Frau bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dient dem Nachteilsausgleich Schwangerer.
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- red/dpa