
Damit hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm zu beschäftigen, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt (AZ: 13 Sa 596/13). Besteht nur die Möglichkeit, dass der Betroffene illegal Musik und Filme über den Dienstrechner heruntergeladen hat, ist auch eine Verdachtskündigung nicht möglich.
Illegale Downloads bei der Polizei
Der 45-jährige Informationstechniker war für die komplette Funk- und Telefontechnik von Polizeidienststellen zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienstzeiten häufig nicht in seinem Büro.
Ein anwaltliches Schreiben wies die Kreispolizeibehörde darauf hin, dass von Dienstrechnern aus das Musikalbum "Vom selben Stern" der Gruppe "Ich und Ich" illegal heruntergeladen wurde. Die Kreispolizeibehörde ermittelte und stellte fest, dass sich auf dem Desktoprechner, den überwiegend der Informationstechniker nutzte, urheberrechtlich geschützte Werke befanden, unter anderem auch diverse Musiktitel von "Ich und Ich". Außerdem befanden sich auf dem Rechner – ebenso wie auf dem Notebook des Mannes – Filesharing-Programme und Spezialsoftware zum endgültigen Löschen von Dateien. Es ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass über den Desktoprechner des Polizeimitarbeiters zu bestimmten Zeitpunkten Filme heruntergeladen worden waren. Allerdings war der Mitarbeiter etwa zur Hälfte der maßgeblichen Zeitpunkte nicht im Dienst oder außerhalb des Büros tätig.
Der Mann wurde zunächst freigestellt. Gegen ihn und einen Kollegen wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das gegen Zahlung eines Geldbetrages von jeweils 500 Euro eingestellt wurde.
Danach sprach das Land Nordrhein-Westfalen beiden Angestellten fristlose Kündigungen aus. Während der andere IT-Mitarbeiter sich mit der Kreispolizeibehörde darauf verständigte, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung enden würde, strengte der Informationstechniker ein Kündigungsschutzverfahren an. Er erstattete zudem Anzeigen wegen falscher Verdächtigungen gegen verschiedene Mitarbeiter. Das Land Nordrhein-Westfalen begründete vor dem Arbeitsgericht die Kündigung damit, dass der Mann die technische Möglichkeit hatte, Downloads auch in seiner Abwesenheit vorzunehmen.
Erfolg in beiden Instanzen
Sowohl das Arbeitsgericht Arnsberg als auch das Landesarbeitsgericht in Hamm hielten die Kündigung für unwirksam. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Auch andere Mitarbeiter hätten seinen Rechner nutzen können, zumal die Anmeldung am System ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Es bestehe auch kein dringender Verdacht gegen den Mann, der eine Verdachtskündigung rechtfertigen würde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem auch erörtert, dass der Arbeitgeber nicht eine zügige Sicherstellung der "verdächtigen" Rechner veranlasst hatte, so dass sich im Nachhinein nicht klären ließ, welche Personen später Dateien gelöscht hatten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red