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Aufstocker

Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstver­käuferin auf Diät

Wer als sogenannter Aufstocker Hartz IV bezieht, dem wird sein Einkommen angerechnet. In manchen Betrieben wird auch eine Betriebs­ver­pflegung angeboten. Die Jobcenter rechnen auch dies als Einkommen an. Was ist aber, wenn man die Betriebs­ver­pflegung nicht in Anspruch nimmt?

Jobcenter schauen sehr genau darauf, über welches Einkommen Hartz-IV-Empfänger verfügen. Manchmal rechnen die Jobcenter dabei auch die Betriebs­ver­pflegung sogenannter Aufstocker als Einkommen. Doch wenn diese die Verpflegung gar nicht verzehren, darf sie auch nicht angerechnet werden. Andernfalls würde in die Entschei­dungs­freiheit des Betroffenen unzulässig eingegriffen werden, hat das Sozial­gericht Berlin in einem Fall entschieden.

Betriebs­ver­pflegung auf Hartz-IV-Anspruch anrechnen?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall arbeitet die 1969 geborene Frau als Verkäuferin bei einem Berliner Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren. Als Aufsto­ckerin erhielt sie zusammen mit ihrem Kind vom Jobcenter Reinickendorf ergänzende Leistungen zur Grundsi­cherung für Arbeit­su­chende ("Hartz IV").

Auf den ALG II-Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Einkommen von monatlich rund 1.000 Euro an, sondern entsprechend den Vorgaben der ALG II-Verordnung auch eine Pauschale für die Pausen­ver­pflegung. Diese stellte der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung. Der monatliche Wert lag zwischen rund 35 und 50 Euro.

Mit ihrer Klage wandte sich die Frau gegen die Anrechnung der Verpfle­gungs­pau­schale. Sie wies darauf hin, dass sie die zur Verfügung gestellten Speisen gar nicht gegessen habe. Aus gesund­heit­lichen Gründen habe sie viel abgenommen und sehr auf ihre Ernährung geachtet. Das Essen – viel Fleisch, Wurst, Salate mit Mayonnaise – sei jedoch sehr fett und kohlen­hy­dratreich gewesen. Dass trotzdem eine Pauschale angerechnet werde, verletze sie in ihren Persön­lich­keits­rechten.

Entschei­dungs­freiheit von Hartz-IV-Empfängern betroffen

Die entspre­chende Vorschrift der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen höherrangiges Recht. Sie beachte nicht, dass nach dem Grundprinzip der Grundsi­cherung für Arbeit­su­chende (SGB II) eine Pauschal­leistung zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes gewährt werde (die sogenannte Regelleistung).

Eine aufwendige indivi­duelle Bedarfs­er­mittlung ist daneben weder zugunsten noch zulasten der Leistungs­emp­fänger vorgesehen. Die pauschale Regelleistung solle gerade die Selbst­ver­ant­wortung und Eigenstän­digkeit der Hilfeemp­fänger fördern. Bedürf­nis­lo­sigkeit dürfe nicht zum Leistungs­entzug führen. Das Gericht stellt also die Regelung insgesamt in Frage.

Selbst aber wenn man die Gültigkeit der Vorschrift unterstellte, müsste sie einschränkend ausgelegt werden. Unter Beachtung des Selbst­be­stim­mungs­rechts und der allgemeinen Handlungs­freiheit der Leistungs­be­zieher könne eine Anrechnung von Verpflegung nur erfolgen, wenn sie auch tatsächlich verzehrt werde. Rechne das Jobcenter einfach grundsätzlich an, sei die grundrechtlich geschützte Entschei­dungs­freiheit betroffen.

Es muss nach Ansicht des Gerichts eben respektiert werden, wenn Leistungs­emp­fänger auf angebotene Verpflegung verzichteten. Dabei könnten die Gründe vielfältig sei, zum Beispiel aufgrund religiöser Speise­vor­schriften, aus gesund­heit­lichen oder ethisch-moralischen Gründen.

Sozial­gericht Berlin am 23. März 2015 (AZ: S 175 AS 15482/14)

Datum
Aktualisiert am
23.12.2016
Autor
red/dpa
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Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­agentur Arbeits­lo­sengeld 2 Hartz IV

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