Der Mitarbeiter eines Unternehmens, das Bodenverlegearbeiten übernimmt, sollte in vierzig nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er wie üblich auch die Vorarbeiten übernehmen: unter anderem Transport und Zuschneiden des Belags sowie Reinigung des Untergrunds. Sein Arbeitgeber zahlte für bestimmte Bodenverlegearbeiten einen Akkordsatz, ansonsten einen Stundenlohn von zwölf Euro.
Nach zwei Tagen Arbeit rechnete sich der Mann seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto. Seine Forderung nach einem angemessenen Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort lehnte der Geschäftsführer ab. Er forderte den Mitarbeiter in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung an. Dieser hielt jedoch an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Beharrliche Arbeitsverweigerung führt zu fristloser Kündigung
Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Mann keinen Erfolg. Er hätte die Arbeit nicht verweigern dürfen, so die Richter am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten (17. Oktober 2013, AZ: 5 Sa 111/13). Daran ändere auch eine möglicherweise unzureichende Absprache über die Vergütung nichts. Arbeitsvertraglich sei sowohl eine Akkordlohnvergütung vereinbart worden als auch, dass Zeitlohnarbeiten mit einem Stundenlohn vergütet würden.
Bei den Bodenverlegearbeiten handele es sich unstreitig um eine Akkordlohn-Tätigkeit. Das Unternehmen habe dem Mann also keine vertragswidrigen Tätigkeiten zugewiesen. Daher hätte er diese Arbeiten ausführen müssen. Auch habe er kein Recht auf Zuweisung von Arbeit auf einer anderen Baustelle. Der Mitarbeiter hätte vielmehr erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten müssen und sie nicht zurückhalten dürfen. Dass er fälschlicherweise gedacht habe, er habe ein Zurückbehaltungsrecht, sei ohne Bedeutung. Das so genannte Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Den Vergütungsstreit hätte er also gegebenenfalls später nach Erhalt der Abrechnung führen müssen. Wegen der Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung sei die fristlose Kündigung hier gerechtfertigt gewesen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.02.2018
- Autor
- red