
Wer lange krank war, hat Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsalltag. Auch hier ist der Arbeitnehmer abgesichert: Zwar bezieht er keinen Lohn, jedoch weiterhin von der Krankenversicherung das Krankengeld. Ein Anspruch darauf, dass die private Krankenversicherung das Krankentagegeld während der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterzahlt, besteht jedoch nicht.
Wiedereingliederung nach Burn out
Ein Industriekaufmann in leitender Führungsposition erkrankte an einem Burn out und war fast sieben Monate krankgeschrieben. Ab dem 1. April 2010 wurde er in den Arbeitsprozess wiedereingegliedert. Er arbeitete zunächst drei Stunden täglich sowie ab der dritten Woche sechs Stunden. Er bezog weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse. Zusätzlich forderte er aber noch Krankentagegeld.
Bei Wiedereingliederung: kein Anspruch auf Krankentagegeld
Darauf hat er jedoch keinen Anspruch, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln. Mit dem Krankengeld sei der Mann bereits ausreichend abgesichert. Dies müsse gezahlt werden, da während der Wiedereingliederung kein Lohnanspruch bestehe. Um einen Krankentagegeldanspruch zu haben, müsse man jedoch arbeitsunfähig sein, man dürfe also seinen Beruf in „keiner Weise“ ausüben können. Arbeitsunfähig sei, wer in seinem Beruf aufgrund seines Gesundheitszustandes überhaupt nicht mehr tätig sein könne. Durch die Maßnahmen der Wiedereingliederung werde der Arbeitnehmer jedoch gemäß seiner Fähigkeiten wieder an das Berufsleben herangeführt (AZ: 20 U 119/13).
Krankentagegeld auch bei Arbeitsversuch
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weisen darauf hin, dass bei einem Arbeitsversuch weiterhin Anspruch auf Krankentagegeld besteht. Darum handele es sich bei dem beschriebenen Fall aber nicht. Bei einem Arbeitsversuch werde nur erprobt, ob der Betroffene belastbar genug sei, um wieder arbeiten. Der Mann im vorliegenden Fall habe jedoch täglich mehrere Stunden gearbeitet. Eine Ausnahme könne allerdings auch dann vorliegen, wenn der Betroffene seinen Beruf nur ganz geringfügig ausübe, er also nur unbedeutende Tätigkeiten wahrnehme.
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- red/dpa