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Kranke Arbeitnehmer

Kein Kranken­ta­gegeld während der Wieder­ein­glie­derung

Welche Leistungen bekommen Arbeitnehmer, die sie nach langer Krankheit wieder in ihren Job zurückkehren? © Quelle: Fuse/gettyimages.de

Kranke Arbeit­nehmer sind geschützt: Nach der Lohnfort­zahlung im Krankheitsfall gibt es das Kranken­ta­gegeld, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert, der Patient privat kranken­ver­sichert ist und eine Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung abgeschlossen hat. Was erhält man aber, wenn man nach längerer Krankheit wieder eingegliedert wird?

Wer lange krank war, hat Anspruch auf Wieder­ein­glie­de­rungs­maß­nahmen in den Arbeits­alltag. Auch hier ist der Arbeit­nehmer abgesichert: Zwar bezieht er keinen Lohn, jedoch weiterhin von der Kranken­ver­si­cherung das Krankengeld. Ein Anspruch darauf, dass die private Kranken­ver­si­cherung das Kranken­ta­gegeld während der Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme weiterzahlt, besteht jedoch nicht.

Wieder­ein­glie­derung nach Burn out

Ein Industrie­kaufmann in leitender Führungs­po­sition erkrankte an einem Burn out und war fast sieben Monate krankge­schrieben. Ab dem 1. April 2010 wurde er in den Arbeits­prozess wieder­ein­ge­gliedert. Er arbeitete zunächst drei Stunden täglich sowie ab der dritten Woche sechs Stunden. Er bezog weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse. Zusätzlich forderte er aber noch Kranken­ta­gegeld.

Bei Wieder­ein­glie­derung: kein Anspruch auf Kranken­ta­gegeld

Darauf hat er jedoch keinen Anspruch, entschieden die Richter des Oberlan­des­ge­richts Köln. Mit dem Krankengeld sei der Mann bereits ausreichend abgesichert. Dies müsse gezahlt werden, da während der Wieder­ein­glie­derung kein Lohnan­spruch bestehe. Um einen Kranken­ta­ge­geld­an­spruch zu haben, müsse man jedoch arbeits­unfähig sein, man dürfe also seinen Beruf in „keiner Weise“ ausüben können. Arbeits­unfähig sei, wer in seinem Beruf aufgrund seines Gesund­heits­zu­standes überhaupt nicht mehr tätig sein könne. Durch die Maßnahmen der Wieder­ein­glie­derung werde der Arbeit­nehmer jedoch gemäß seiner Fähigkeiten wieder an das Berufsleben herangeführt (AZ: 20 U 119/13).

Kranken­ta­gegeld auch bei Arbeits­versuch

Die Mitglieder der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) weisen darauf hin, dass bei einem Arbeits­versuch weiterhin Anspruch auf Kranken­ta­gegeld besteht. Darum handele es sich bei dem beschriebenen Fall aber nicht. Bei einem Arbeits­versuch werde nur erprobt, ob der Betroffene belastbar genug sei, um wieder arbeiten. Der Mann im vorlie­genden Fall habe jedoch täglich mehrere Stunden gearbeitet. Eine Ausnahme könne allerdings auch dann vorliegen, wenn der Betroffene seinen Beruf nur ganz geringfügig ausübe, er also nur unbedeutende Tätigkeiten wahrnehme.

Haben Sie Fragen zur Wieder­ein­glie­derung in den Job oder zum Kranken­ta­gegeld? Hier finden Sie Adressen von Anwälten, die auf Sozialrecht spezia­lisiert sind und Sie umfassend und kompetent beraten.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Krankheit

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