Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Entscheidung vom 4. Mai 2017, AZ: 5 Sa 3/17).
Die alleinerziehende Mutter arbeitete als Kassiererin im Einzelhandel, in einem Baumarkt. Ihre Tochter ging nach der Schule zu einer Tagesmutter. Alle zwei Wochen – jeweils in den ungeraden Wochen – holte der Vater seine Tochter freitags bei der Tagesmutter ab und nahm sie über das Wochenende zu sich. Die Kassiererin sagte ihrem Arbeitgeber, sie habe in den geraden Kalenderwochen samstags keine Betreuung für ihr Kind. Von Frühjahr 2014 bis Mitte 2016 nahm der Baumarkt darauf Rücksicht und setzte die Kassiererin wunschgemäß samstags nur in ungeraden Wochen ein. Ab Juli 2016 setzte der Arbeitgeber die Kassiererin auch an Samstagen in geraden Kalenderwochen ein. Damit war die Kassiererin nicht einverstanden und klagte gegen den Arbeitgeber.
Kein Anspruch auf feste freie Tage wegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Kassiererin war in zwei Instanzen erfolglos. Weder aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes, noch aus dem geltenden Manteltarifvertrag oder aus ihrem Arbeitsvertrag könne sie einen Anspruch darauf herleiten, maximal an 26 Samstagen im Jahr – also nur in ungeraden Wochen – arbeiten zu müssen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Berechtigtes betriebliches Interesse: Arbeitgeber darf Arbeitszeiten bestimmen
Der Samstag sei der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt. Durchschnittlich 40 Prozent mehr Umsatz und 1.000 Kunden mehr als an den übrigen Wochentagen verzeichne der Markt dann. Es bestehe deshalb aus Sicht des Arbeitgebers die Notwendigkeit, gerade samstags besonders viele Mitarbeiter an den Kassen einzusetzen. Vor diesem Hintergrund komme dem Belang des Arbeitgebers, den Kassierern nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren, besonderes Gewicht zu.
Dem berechtigten betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, die Kassiererin an maximal 37 Samstagen einsetzen zu können, steht deren Interesse gegenüber, nur an ungeraden Samstagen arbeiten zu müssen. Sie habe jedoch nicht begründet, warum sie in geraden Kalenderwochen samstags keine Betreuung für ihre Tochter sicherstellen könne. Im Hinblick darauf, dass auch die Arbeitskollegen hohes Interesse an freien Samstagen hätten, überwiege das Interesse des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin nicht generell von der Samstagsarbeit in geraden Wochen auszunehmen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.10.2017
- Autor
- DAV