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"Fünfte Jahreszeit"

Karneval im Büro: Wie viel Frohsinn ist erlaubt?

Verkleidet bei der Arbeit? Arbeitgeber können das untersagen. © Quelle: diego.cervo/ panthermedia.net

Der Fasching setzt viele Regeln außer Kraft – auch am Arbeitsplatz? Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was an Karneval im Job erlaubt ist und wo der Spaß für Arbeit­nehmer aufhört.

Ein volltrunkener Mensch im Clowns­kostüm torkelt mitten am Tag laut singend durch die Stadt und verteilt Küsschen an jeden, der ihm über den Weg läuft. Eine solche Szene löst normalerweise Befremden oder gar einen Polizei­einsatz aus – zwischen Weiber­fastnacht und Ascher­mittwoch ist sie ganz normal, zumindest am Rhein. Der Reiz von Karneval und Fassnacht liegt darin, dass alltägliche Regeln gebrochen werden. Der ungezügelte Frohsinn kommt aber nicht überall gut an – vor allem am Arbeitsplatz kann es kritisch werden. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was in der fünften Jahreszeit im Job erlaubt ist.

Darf ich an Karneval blau machen?

Weiber­fastnacht, Rosenmontag und Faschings­dienstag – die wichtigsten Tage der Karnevals­saison liegen unter der Woche. Für überzeugte Karneva­listen zwar die höchsten Feiertage des Jahres, sind es rechtlich ganz normale Werktage – auch in Karnevals­hoch­burgen wie Köln, Mainz und Düsseldorf. Einen Anspruch auf Urlaub gibt es nicht, weder bezahlt noch unbezahlt.

Wer unbeschwert durchfeiern möchte, sollte Urlaub beantragen – und das rechtzeitig. „Der Arbeitgeber muss Urlaubs­wünsche des Arbeit­nehmers zwar generell berück­sichtigen, er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betrieblich Gründe dagegen sprechen“, sagt Rechts­an­wältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Ein solcher Grund kann auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen an den Karnevalstagen im Urlaub sind.“

Wann darf ich der Arbeit fernbleiben, ohne Urlaub zu nehmen?

Unter bestimmten Umständen können Beschäftigen auch ohne Urlaubs­antrag der Arbeit fernbleiben: Wenn ein Unternehmen zum Beispiel am Rosenmontag mehrere Jahre hinter­einander allen Mitarbeitern vorbehaltslos frei gegeben hat, kann dies als „betriebliche Übung“ gelten. Die Arbeit­nehmer können auch im nächsten Jahr davon ausgehen, dass sie an diesem Tag feiern gehen können.

„Eine Daumenregel ist: Wenn bei einem Arbeitgeber drei Mal hinter­einander an einem bestimmten Tag nicht gearbeitet wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um eine dauerhafte Regelung handelt“, sagt Rechts­an­wältin Reinhard vom DAV. Das gelte allerdings nicht, wenn der Chef ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei dem freien Tag um eine Ausnahme handelt und die Beschäf­tigten nicht mit einer Wieder­holung im nächsten Jahr rechnen können.

Ein schlechter Rat für Karneva­listen ist, an den tollen Tagen eine Arbeits­un­fä­higkeit vorzutäuschen. „Wer sich ohne Grund krankschreiben lässt und dann beim Karnevalsumzug erwischt wird, riskiert eine Kündigung“, sagt die Arbeits­rechtlerin aus Frankfurt.

Ist Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt?

Ein Schnäpschen im Büro kann die Stimmung erheblich steigern – allerdings senkt er in der Regel in gleichem Maß die Arbeitskraft. Der Arbeitgeber muss deshalb keine eindeutig betrunkenen Arbeit­nehmer dulden und kann sie nach Hause schicken oder sogar abmahnen.

In manchen Betrieben ist Alkohol zudem generell verboten – zum Beispiel wenn es darum geht, Fahrzeuge und Maschinen zu führen. Bevor die feucht­fröhliche Polonäse ins Büro des Chefs startet, sollte man sich deshalb sicher sein, dass der Arbeitgeber an Karneval mit Blick auf Alkohol eine Ausnahme macht.

Darf ich verkleidet zur Arbeit gehen?

In vielen Büros der Karnevals­hoch­burgen ist es in der „fünften Jahreszeit“ ein ganz gewöhn­liches Bild: Ein Cowboy steht am Kopierer, ein Alien heftet Unterlagen ab und in der Kaffeeküche tratschen Teufel und Piraten. Viele Arbeitgeber haben an Karneval kein Problem mit verkleideten Angestellten im Büro. Ein Recht auf ein Kostüm haben Beschäftige aber nicht. „Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienst­kleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben“, sagt Rechts­an­wältin Reinhard. Das betrifft vor allem Berufe, in denen seriöses Auftreten wichtig ist, zum Beispiel bei Banken. Ein Kostüm an Karneval kann der Arbeitgeber also untersagen.

Darf ich meinem Chef den Schlips abschneiden?

Wer in Köln oder Mainz an Weiber­fastnacht eine Krawatte trägt, fordert das Schicksal heraus: Die Gefahr, Opfer eines Scheren­an­griffs der wilden Weiber zu werden, ist erheblich. Den Schlips des Chefs zu stutzen hat dabei einen besonderen Reiz.

Vor der Attacke auf das Anhängsel des Vorgesetzten sollten sich Närrinnen aber absolut sicher sein, dass dieser damit einver­standen ist. Andernfalls gilt das Abschneiden der Krawatte als ganz alltägliche Sachbe­schä­digung – selbst wenn es eine lokale Sitte ist. Diese Meinung vertrat auch das Amtsgericht Essen, dass 1988 der Klage des Kunden eines Reisebüros recht gab, dessen teurer Schlipps Opfer einer jecken Angestellten wurde (Az. 20 C 691/87).

„Arbeits­rechtliche Folgen kann die Attacke auf die Krawatten von Kollegen haben, wenn der Chef diesen Brauch ausdrücklich untersagt hat“, so die Arbeits­rechtlerin vom DAV. Um rechtliche Kompli­ka­tionen zu vermeiden empfiehlt die Arbeits­rechtlerin allen Krawat­ten­trägern, schon vorbeugend aktiv zu werden: „Am Arbeits­gericht in Düsseldorf habe ich an Weiber­fastnacht selbst erlebt, dass die Männer ohne Krawatte zur Verhandlung kamen oder extra einen alten Schlipps trugen – sicher nicht die schlechteste Idee.“

Darf ich bei der Arbeit Karnevalsmusik hören?

Ein Anrecht darauf, Karnevalsmusik während der Arbeitszeit zu genießen, gibt es nicht; Chefs dürfen das untersagen. Ein wenig Toleranz müssen allerdings auch Vorgesetzte aufbringen. Ein Kündigungsgrund ist das Hören dieser Musik nicht, entschied das Landes­ar­beits­gericht Hessen (Urteil vom 16.6.1989; Az. 14 Sa 895/87).

Wann der Spaß aufhört – und es Zeit ist, zum Anwalt zu gehen

Sie haben sich an Rosenmontag krankge­meldet, wurden kerngesund beim Feiern erwischt und haben eine Abmahnung erhalten? Sie haben an Weiber­fastnacht den teuren Schlipps des Chefs zerschnitten und er fordert Schadens­ersatz? Bei diesen und anderen arbeits­recht­lichen Problemen sollten Sie einen Rechts­anwalt für Arbeitsrecht kontak­tieren. Eine Rechts­an­wältin kann Sie zum richtigen Vorgehen beraten – an Fasching, Ascher­mittwoch und das ganze restliche Jahr hindurch. Einen kompetenten Ansprech­partner finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
17.11.2016
Autor
pst/red
Bewertungen
713
Themen
Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Arbeits­un­fä­higkeit Karneval

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