Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Auszeit

Kann man seinen kompletten Jahres­urlaub am Jahres­anfang nehmen?

Jahresurlaub im Januar oder Februar
© Quelle: DAV

Für die einen geht es jedes Jahr in die gleiche Hotelanlage auf Gran Canaria, andere wandern in Gebirgs­re­gionen auf der ganzen Welt und wieder andere machen es sich am liebsten zuhause gemütlich: Die Gestaltung des Urlaubs ist eine sehr indivi­duelle Angele­genheit. Gleiches gilt für die Urlaubszeit. Manch ein Arbeit­nehmer möchte die kalten und grauen Wochen zu Beginn des Jahres für eine längere Reise in die Sonne nutzen – und dafür all seinen Urlaubstage einsetzen.

Lieber Hartmut S.,

als Angestellter hat man erst ein Anrecht auf seinen kompletten Jahres­urlaub, wenn man sechs Monate in einem Unternehmen gearbeitet hat. Nach dieser Sperrfrist – die nichts mit der Probezeit zu tun hat, obwohl auch diese häufig sechs Monate beträgt – können Sie ihren Jahres­urlaub nehmen. Auch dann, wenn die Sperrfrist im Januar endet.

Wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann der Chef allerdings auch dann den Urlaubs­wunsch versagen. Das kann zum Beispiel ein Großauftrag sein, für den alle Mitarbeiter gebraucht werden. Abgesehen davon steht es den Arbeit­nehmern frei, wann sie ihre Urlaubstage nehmen.

Besondere Regeln gelten beim Jobwechsel. Wenn es um die Urlaubs­an­sprüche geht, kommt es auf den Zeitpunkt der Vertrags­be­en­digung an. Wer vor Ende Juni ausscheidet, hat Anspruch auf seinen anteiligen Urlaub. Das heißt: Hat ein Arbeit­nehmer zum Beispiel 24 Urlaubstage und kündigt zum 31. März, darf er sechs Tage Urlaub nehmen. Fällt das Vertragsende in die zweite Jahres­hälfte, hat man Anspruch auf seinen kompletten gesetz­lichen Jahres­urlaub.

Denkbar ist auch der Fall, dass Arbeit­nehmer ihren Urlaub gar nicht nehmen wollen. Tatsächlich schieben manche ihre Urlaubstage vor sich her. Wichtig ist dabei, dass der Jahres­urlaub innerhalb des laufenden Kalender­jahres Jahres genommen werden muss. Es sei denn, dringende persönliche oder betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Als dringender persön­licher Grund gilt zum Beispiel eine längere Krankheit. In diesen Fällen dürften Arbeit­nehmer ihre Urlaubstage noch 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubs­jahres in Anspruch nehmen, bevor sie dann gegebe­nenfalls verfallen.

Nimmt der Arbeit­nehmer seine Urlaubstage nicht rechtzeitig, verfallen sie. Theoretisch ist es zwar möglich, dass ein Chef seine Angestellten in Urlaub schickt, und sozusagen Zwangs­urlaub verordnet. Das wird aber nur in den seltensten Fällen vorkommen. Schließlich liegt es in der Verant­wortung der Arbeit­nehmer, für ihre Erholung zu sorgen.

Datum
Aktualisiert am
13.06.2018
Autor
Swen Walentowski
Bewertungen
13373
Themen
Arbeit­nehmer Urlaub

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite