
So hat das Arbeitsgericht in Siegburg am 15. April 2015 (AZ: 4 Ca 2849/14 G) einem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld versagt, weil dieser durchgängig krankgeschrieben war. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an. Je nachdem wie der Arbeitgeber das „Weihnachtsgeld“ einordnet – als Gratifikationszahlung oder als zusätzliches Arbeitsentgelt – kann ein Anspruch bestehen.
Weihnachtsgeld auch für Kranke?
In dem Betrieb gab es die betriebliche Übung, Weihnachtsgeld zu zahlen. Der Arbeitgeber wurde sogar für die Jahre 2011 und 2012 wegen dieser betrieblichen Übung dazu verurteilt, seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld zu zahlen.
Die Zahlung des Weihnachtsgelds hatte der Arbeitgeber nicht mit Einschränkungen versehen: Es gab weder einen Freiwilligkeitsvorbehalt noch einen Hinweis, dass es sich um eine Gratifikation oder ähnliches handele.
Der Mitarbeiter war in den Jahren 2013 und 2014 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Er war der Meinung, wegen der betrieblichen Übung ebenfalls einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben.
Betriebliche Übung gilt nicht für Langzeitkranke
Bei Gericht hatte er keinen Erfolg. In vorliegenden Fall sei die Zahlung von Weihnachtsgeld keine Gewährung einer „Gratifikationsleistung“, sondern zusätzliches Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber hatte keinerlei Voraussetzungen oder Einschränkungen bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes formuliert. Daraus schloss das Gericht, dass mit der Zahlung eine zusätzliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung bezweckt wurde. Auf diese haben Personen, die langzeiterkrankt sind, keinen Anspruch. So wie Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach mehr als sechs Wochen Erkrankung haben. Diese übernimmt dann die Krankenkasse.
Betriebliche Übung
Wird Weihnachtsgeld nicht auf Grundlage eines Tarifvertrages oder ohne Betriebsvereinbarung gezahlt, handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können dann trotzdem einen Anspruch haben, der sich aus der so genannten betrieblichen Übung ergibt. Zahlt also ein Arbeitgeber über mehrere Jahre freiwillig Weihnachtsgeld, entsteht für die Arbeitnehmer ein Anspruch darauf.
In Zweifelsfragen sollte man sich anwaltlich beraten lassen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.08.2016
- Autor
- red/dpa