Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Weihnachtsgeld

Jahres­son­der­zahlung auch für Langzeit­er­krankte?

Müssen auch Langzeiterkrankte mit Weihnachtsgeld beschenkt werden? © Quelle: Vielfalt21/fotolia.com

Bei Jahres­son­der­zah­lungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld gibt es immer wieder Streit. Es geht dabei etwa um die Frage, ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Dies kann sich unter Umständen aus der betrieb­lichen Übung ergeben. Was ist aber mit Mitarbeitern, die in einem Jahr ganz oder fast durchgängig arbeits­unfähig krank waren?

So hat das Arbeits­gericht in Siegburg am 15. April 2015 (AZ: 4 Ca 2849/14 G) einem Arbeit­nehmer das Weihnachtsgeld versagt, weil dieser durchgängig krankge­schrieben war. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an. Je nachdem wie der Arbeitgeber das „Weihnachtsgeld“ einordnet – als Gratifi­ka­ti­ons­zahlung oder als zusätz­liches Arbeits­entgelt – kann ein Anspruch bestehen.

Weihnachtsgeld auch für Kranke?

In dem Betrieb gab es die betriebliche Übung, Weihnachtsgeld zu zahlen. Der Arbeitgeber wurde sogar für die Jahre 2011 und 2012 wegen dieser betrieb­lichen Übung dazu verurteilt, seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld zu zahlen.

Die Zahlung des Weihnachtsgelds hatte der Arbeitgeber nicht mit Einschrän­kungen versehen: Es gab weder einen Freiwil­lig­keits­vor­behalt noch einen Hinweis, dass es sich um eine Gratifi­kation oder ähnliches handele.

Der Mitarbeiter war in den Jahren 2013 und 2014 durchgängig arbeits­unfähig erkrankt. Er war der Meinung, wegen der betrieb­lichen Übung ebenfalls einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben.

Betriebliche Übung gilt nicht für Langzeit­kranke

Bei Gericht hatte er keinen Erfolg. In vorlie­genden Fall sei die Zahlung von Weihnachtsgeld keine Gewährung einer „Gratifi­ka­ti­ons­leistung“, sondern zusätz­liches Arbeits­entgelt.

Der Arbeitgeber hatte keinerlei Voraus­set­zungen oder Einschrän­kungen bei der Zahlung des Weihnachts­geldes formuliert. Daraus schloss das Gericht, dass mit der Zahlung eine zusätzliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeits­leistung bezweckt wurde. Auf diese haben Personen, die langzeit­er­krankt sind, keinen Anspruch. So wie Arbeit­nehmer auch keinen Anspruch auf Lohnfort­zahlung durch den Arbeitgeber nach mehr als sechs Wochen Erkrankung haben. Diese übernimmt dann die Krankenkasse. 

Betriebliche Übung

Wird Weihnachtsgeld nicht auf Grundlage eines Tarifver­trages oder ohne Betriebs­ver­ein­barung gezahlt, handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Leistung des Arbeit­gebers. Arbeit­nehmer können dann trotzdem einen Anspruch haben, der sich aus der so genannten betrieb­lichen Übung ergibt. Zahlt also ein Arbeitgeber über mehrere Jahre freiwillig Weihnachtsgeld, entsteht für die Arbeit­nehmer ein Anspruch darauf.

In Zweifels­fragen sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

Datum
Aktualisiert am
24.08.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
21104
Themen
Arbeit

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite