Nicht jede Tätigkeit mit Publikumsverkehr birgt das besondere Risiko, an Grippe zu erkranken. Deshalb ist ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung nicht bereits deshalb ein Arbeitsunfall. Eine Berechtigung auf Entschädigung besteht auch nicht, nur weil der Betriebsarzt die Impfung – auf Veranlassung des Arbeitgebers – vorgenommen hat. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund.
Grippeschutzimpfung für Museumsmitarbeiterin
In einem Museum impfte der Betriebsarzt die Mitarbeiter gegen Grippe. Eine Museumsmitarbeiterin erkrankte deswegen an einem Guillian-Barre-Syndrom. Sie verklagte die Verwaltungsberufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Ihr Arbeitgeber habe ihr die betriebsärztliche Impfung angeboten. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.
Kein Arbeitsunfall nach betriebsärztlicher Impfung
Die Klage war nicht erfolgreich. Eine Erkrankung nach einer Impfung sei nur dann ein Arbeitsunfall, wenn die Tätigkeit die Mitarbeiterin besonders gefährde. Und zwar über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus.
Dies sei bei der Museumsmitarbeiterin nicht der Fall. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen. Das Gericht bewertete die Ansteckungsgefahr aber als nicht größer als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich etwa beim Einkaufen.
Sozialgericht Dortmund am 5. August 2015 (AZ: S 36 U 818/12)
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- red/dpa