
Dies zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 (AZ: 15 Ca 1769/16). Es hat die Kündigung eines Autohausverkäufers bestätigt, der an einem illegalen Autorennen bzw. einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand teilgenommen hat und dabei mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstieß.
Verfolgungsjagd oder illegales Autorennen? Egal!
Ein Autohausverkäufer nahm an einem illegalen Autorennen teil. In der Nacht vom 17. auf den 18. März 2016 wurde er von der Polizei dabei aufgegriffen, als er ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss fuhr. Er lieferte sich mit einem ihm gehörenden Lamborghini, der von einer anderen Person gesteuert wurde, ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf. Mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhr er über mehrere rote Ampeln.
Bereits 2014 hatte der Mann mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft des Autohauses unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht. Ihm war daraufhin der Führerschein entzogen worden. Hierfür war er bereits abgemahnt worden.
Das Autohaus kündigte ihm fristlos. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht mehr zumutbar. Der Mitarbeiter wandte ein, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe gehört, wie der Motor des Lamborghini laut aufheulte und festgestellt, dass jemand das Fahrzeug anscheinend habe stehlen wollen. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Der Mann rügte zudem die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung.
Gericht: Fristlose Kündigung nach Alkoholfahrt
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam, da dem Autohaus die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters aufgrund seines Verhaltens und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar sei. Selbst wenn die Behauptung des Mannes stimmen sollte, dass jemand seinen Lamborghini habe stehlen wollen, rechtfertige dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Keine Rolle spielte, dass er dies außerdienstlich tat. Das Vertrauen des Autohauses in die Eignung des Mannes als Autoverkäufer sei durch sein Verhalten schwer erschüttert worden. Auch sei das Ansehen des Hauses gefährdet, so das Gericht. Im Rahmen der Interessenabwägung hatte das Gericht zulasten des Mannes sein früheres Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 berücksichtigt, für das er bereits abgemahnt worden war.
Nach der Beweisaufnahme war das Arbeitsgericht schließlich der Überzeugung, dass die notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Wer Unfallopfer geworden ist, sollte sich dringend eine Anwältin oder einen Anwalt nehmen. In aller Regel muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten hierfür übernehmen. Nur so ist gewährleistet, dass man auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung ist und auch alle seine Ansprüche durchsetzt. Dies gilt auch für Betroffene von illegalen Autorennen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.03.2017
- Autor
- DAV