Liebe Britta B.,
vielen Dank für Ihre interessante Frage. Die Gesetzgebung zum Mindestlohn wurde medial umfassend begleitet – und dennoch bleiben bei einigen Menschen Fragen offen.
Besonders Arbeitnehmer wie Sie, die einem 450-Euro-Job nachgehen, fragen sich oft: Bekomme ich weiterhin 450 Euro und muss dementsprechend weniger arbeiten? Die Antwort: Ja, genau so ist es. Die wenigen Mindestlohn-Ausnahmen betreffen vor allem unter 18-Jährige und Praktikanten. Für (nahezu) alle anderen Beschäftigten gilt der einheitliche gesetzliche Mindestlohn.
Mindestlohn für Minijobber ab 2015 – Übergangsphase aber möglich
Teilweise wird es bis 2017 eine Übergangszeit geben, in der Tarifpartner, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, auch Stundenlöhne unter 8,50 Euro vereinbaren können; für ihre jeweilige Branche. Das kann auch auf geringfügig Beschäftigte zutreffen.
Derzeit erhalten Minijobber 450 Euro im Monat. Teilt man das durch 8,50 Euro, ergibt dies 52,9 Stunden monatliche Arbeit, womit Minijobber künftig keine 15 Stunden wöchentlich mehr arbeiten dürfen – wie teilweise derzeit.
Um Minijobber weiterhin zu beschäftigen muss also gegebenenfalls die Wochenstundenarbeitszeit reduziert werden – insofern sie nicht ohnehin schon mehr als den Mindestlohn verdienen.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro
Zum 1. Januar 2017 gibt es Neuerungen beim gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt dann 8,84 Euro pro Stunde. Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit. Die weiteren Ausnahmen, die bisher für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wie Praktikanten galten, bleiben bestehen. Auch für Minijobber gilt der höhere Mindestlohn. Wichtig zu beachten: Der Verdienst des Minijobbers darf trotzdem die Höchstgrenze von 450 Euro monatlich nicht überschreiten. Im Zweifel sollte man also die Arbeitszeit verkürzen. Als Faustregel gilt beim Mindestlohn im Minijob: Künftig können höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden, wenn man die von Sozialabgaben befreite Beschäftigung nicht riskieren will. (Quelle: dpa)
Viele Minijobber verdienen schon heute mehr 450 Euro brutto
Denn wie viele Minijobber davon überhaupt betroffen sind, ist nicht eindeutig festzustellen. Angeblich sollen es bis zu 50 Prozent sein. Allerdings ist der Mindestlohn als Brutto-Stundenlohn angegeben. Einige Minijobber verdienen netto bereits heute mehr.
Natürlich unterscheiden sich die Verdienstmöglichkeiten je nach Branche und Arbeitgeber. Daher vermuten Kritiker des Mindestlohns, dass die Schwarzarbeit in einigen Bereichen zunimmt. Offiziell werde die Stundenzahl reduziert, die früher üblichen zusätzlichen Arbeitsstunden dann als Schwarzarbeit trotzdem vom Arbeitnehmer verlangt – so die Befürchtung. Derzeit lässt sich jedoch noch nicht absehen, inwiefern dies tatsächlich Praxis werden wird.
Sozialversicherungspflicht für Minijobber, die mehr als 450 Euro verdienen
Unter Umständen wirkt sich der Mindestlohn für Minijobber aber sogar negativ aus. Wer künftig mehr als 450 Euro verdient, rutscht in die Sozialversicherungspflicht. Jeder Arbeitnehmer, der 450,01 Euro oder mehr verdient, müsste dann die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen. Zusätzliche Kosten, von denen unter Umständen der Arbeitgeber sogar profitiert. Der Arbeitnehmer aber findet eventuell netto weniger Geld auf dem Konto wieder, als vor der Zeit des Mindestlohns.
Unwirksamer Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer machen sich nicht strafbar
Wie aber sollen sich Arbeitnehmer verhalten, wenn ihre Vorgesetzten den Mindestlohn nicht zahlen wollen und ihren Minijobbern einen Vertrag zur Unterschrift vorlegen, der keinen Stundenlohn von 8,50 Euro vorsieht?
Ein Arbeitnehmer, der einen solchen – unwirksamen – Vertrag unterschreibt, macht sich nicht strafbar. Betroffene können gegebenenfalls den Mindestlohn innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist auch später noch geltend machen, etwa nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Allerdings gilt mitunter die erwähnte Übergangsphase bis Ende 2016. Arbeitnehmer sollten sich darüber informieren, ehe sie etwa das Gespräch mit ihren Vorgesetzten suchen.
Einen Königsweg gibt es nicht, um aus dieser misslichen Lage heraus zu kommen. Manchmal hilft ein Gespräch mit dem Chef, doch muss das von Fall zu Fall entschieden werden.
Was Arbeitnehmer aber stets im Hinterkopf haben sollten: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Bruttostundenlohn von 8,50 – notfalls kann man diesen auch vor Gericht eingefordern.
Verweigerung des Mindestlohns: Pflichten und Strafen für Arbeitgeber
Dass aber auch Arbeitgeber ein Interesse daran haben sollten, den Mindestlohn gesetzestreu umzusetzen, zeigt ein Blick auf die möglichen Strafen.
Die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert künftig die Einhaltung der Mindestlohn-Zahlungen und darf Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen von Unternehmen und Betrieben nehmen. Nichtzahlern drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit.
Unternehmen aus verschiedenen Branchen haben außerdem künftig eine Aufzeichnungspflicht. Das trifft etwa auf den Messebau, die Gastronomie oder das Baugewerbe zu. Sie müssen spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung den Beginn, das Ende und die Dauer der geleisteten Arbeit dokumentieren.
Geringfügige Beschäftigungen müssen dokumentiert werden
Branchenunabhängig und für Ihre Frage, liebe Britta, entscheidend, müssen Arbeitgeber alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Swen Walentowski
Haben auch Sie Stress mit Ihrem Arbeitgeber? Hier finden Sie rechtlichen Rat.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2016
- Autor
- Swen Walentowski