Smartphones begleiten viele Deutsche mittlerweile permanent und hinterlassen eine verfolgbare Spur, die Ortungsdienste auf verschiedenen Wegen aufspüren können. Nicht wenige Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber nicht nur ein Dienstfahrzeug, sondern auch mit ein Diensthandy beziehungsweise Dienst-Smartphone. Über spezielle Ortungsdienste können diese Geräte aus der Ferne, etwa über das Satellitensystem GPS, lokalisiert werden.
Technisch ist das alles kein Problem mehr. Aber natürlich ist längst nicht alles, was technisch möglich ist, auch erlaubt. Wer als Arbeitgeber Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nicht achtet und seinen Mitarbeitern hinterherspioniert, macht sich schnell strafbar.
Handy-Ortung: Zweck muss objektiv klar erkennbar sein
Die Bestimmungen zu einer Ortung der Mitarbeiter sind gesetzlich recht streng geregelt: „Der Arbeitgeber darf grundsätzlich alle Daten erheben und verwenden, die er benötigt, um das Arbeitsverhältnis durchzuführen“, weiß Rechtsanwältin Dr. Natalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Objektiv benötigt wird die Handy-Ortung aber in der Regel nicht.“
Um eine Mitarbeiter-Ortung durch das Smartphone, als „objektiv erforderlich“ bezeichnen zu können, muss der Sinn klar erkennbar sein. Solche berechtigten Anliegen können unter Umständen beispielsweise die allgemeine Reduzierung von Fahrzeiten, eine effizientere Einsatzplanung im Transportwesen sowie eine transparentere Darlegung der Arbeitsleistung zu Abrechnungszwecken sein.
„Fälle wie GPS-Ortung bei Logistik-Unternehmen, um die Routen zu takten oder ähnliches, mag im Einzelfall zulässig sein“, so Arbeitsrechtsexpertin Oberthür. „Sie brauchen aber immer tatsächlich eine objektiv erkennbare Erforderlichkeit“.
Allerdings sei auch in solchen Fällen immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Gibt es Methoden, die nicht derart tief in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, wie die Handy-Ortung, aber auch das gewünschte Ziel erreichen, müssten diese zuerst wahrgenommen werden, so die Kölner Rechtsanwältin.
Ohne freiwilliges Einverständnis geht nichts
Vorrangig gilt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter niemals ohne deren Kenntnisse oder deren Einverständnis orten oder überwachen dürfen. Aber kann der Arbeitgeber ein pauschales Einverständnis zur Ortung vom Arbeitnehmer über den regulären Arbeitsvertrag einholen?
Ein Einverständnis im Vertrag selbst hält Expertin Nathalie Oberthür für problematisch: „Was man datenschutzrechtlich machen kann, ist eine zusätzliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen. Diese muss schriftlich erfolgen und unter Angabe der Zwecke, die mit der Datenerhebung verbunden sind.“ Wird diese Erklärung vom Angestellten wirklich freiwillig abgegeben, sei eine Ortung erlaubt.
Arbeitnehmer, die sich von ihren Vorgesetzten ohne Einwilligung überwacht fühlen, haben also Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen. Im Einzelfall lohnt sich eine anwaltliche Beratung, um Missstände in punkto Datenschutz am Arbeitsplatz schnell und effektiv stoppen zu können.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.02.2016
- Autor
- red/psu