
Die Absicherung von Arbeitnehmern durch Betriebsrenten ist in aller Munde. Betriebsrenten sollen grundsätzlich gefördert werden. Dies soll der Altersarmut vorbeugen. Bei Betriebsrenten kann es aber auch die Regelung geben, dass diese um einen gewissen Prozentsatz gekürzt werden, wenn Arbeitnehmer vorzeitig in Rente gehen. Meist ist dies in Betriebsvereinbarungen geregelt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Vorzeitiger Ruhestand: Kürzung der Betriebsrente durch betriebliche Vereinbarung?
Eine solche Kürzung der Betriebsrente von Arbeitnehmern ist grundsätzlich zulässig. Minderungen von Betriebsrenten treffen Arbeitnehmer gleichermaßen, und zwar unabhängig davon, ob sie behindert sind. Daher kann die Altersrente eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der vorzeitig in den Ruhestand geht, auch dementsprechend gemindert werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Januar 2015 (AZ: 8 Sa 365/14) festgestellt.
Bei einer solchen Minderung der Altersrente eines schwerbehinderten Arbeitnehmers liege dann auch keine Diskriminierung und Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vor. Die Kürzung der Rente knüpfe nicht an die Schwerbehinderung an, sondern an die Beanspruchung einer vorzeitigen Altersrente.
Schwerbehinderter Arbeitnehmer: Benachteiligung und Diskriminierung wegen Kürzung der Altersrente?
Der Mann hat einen Grad der Behinderung von 60. Nachdem er 60 Jahre geworden war, schied er vorzeitig aus seinem Beruf aus. Der Arbeitnehmer nutzte eine Möglichkeit im Sozialrecht. Danach haben schwerbehinderte Menschen den Anspruch, bereits mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Sie erhalten die gesetzliche Alterssicherung ohne Minderungen.
In der betrieblichen Vereinbarung des Arbeitgebers ist eine Regelung hinsichtlich der Kürzung der Betriebsrente von Arbeitnehmern enthalten. Demnach verringert die Betriebsrente sich um 0,5 Prozent pro vorgezogenem Monat.
Dies bedeutete für den Arbeitnehmer, dass seine Betriebsrente um 30 Prozent gemindert wird (60 mal 0,5 Prozent). Der Mann sah sich einer Benachteiligung und Diskriminierung ausgesetzt. Er klagte.
Renten: Unterschied zwischen gesetzlicher Rente und Betriebsrente
Die Bevorzugung Schwerbehinderter im Rentenrecht bindet eben nicht den privaten Arbeitgeber. Er darf nur niemanden diskriminieren. Die Kürzung der Altersrente betrifft aber alle Arbeitnehmer und nicht nur die schwerbehinderten.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mann früher als alle anderen Arbeitnehmer seines Betriebs in Rente gehen kann. Dies ist ein Privileg. Daher liegt keine Ungleichbehandlung vor.
Arbeitnehmer und Betriebsräte sollten sich bei der Abfassung einer betriebsinternen Vereinbarung im Zweifel anwaltlich beraten lassen. Allein schon, um solche Fälle zu bedenken. Dann ist gewährleistet, dass diese auch vor Gericht – wie in diesem Fall – Bestand hat.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.01.2017
- Autor
- DAV