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Arbeits­un­fä­higkeit

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld

Arbeitsunfähigkeit: Welcher Arzt muss die Krankschreibung ausstellen? © Quelle: Caiaimage/Adeline/gettyimages.de

Versicherte der gesetz­lichen Kranken­kassen haben während einer Krankheit Anspruch auf Krankengeld. Für den Bezug von Krankengeld ist eine wichtige Voraus­setzung, dass die Arbeits­un­fä­higkeit durchgängig feststellt wird. Vor Ablauf einer Krankschreibung muss also die Arbeits­un­fä­higkeit erneut festge­stellt werden. Welcher Arzt muss die Krankschreibung vornehmen?

Wenn gesetzlich Versicherte erkranken, haben sie gegenüber den gesetz­lichen Kranken­kassen Anspruch auf Krankengeld. In der Regel reicht für diesen Anspruch während einer Krankheit und den Bezug von Krankengeld die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung eines Arztes aus.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass dies ausschließlich die behandelnden Ärzte sind. Eine zeitliche „Lücke“ in den Krankschrei­bungen der behandelnden Mediziner kann ein Gutachten des Sozial­me­di­zi­nischen Dienstes der Kranken­kassen füllen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen am 17. Dezember 2015 entscheiden (AZ: L KR 578/15). Über den zugrunde liegenden Fall berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Anspruch von Versicherten gegenüber gesetz­lichen Kranken­kassen: Welche Regeln gelten bei Krankheit, Krankschreibung und Krankengeld?

Der 1974 geborene Mann ist gelernter Schlosser und Schweißer. Zuletzt war der Arbeit­nehmer bei einer Schweiß­tech­nikfirma beschäftigt. Innerhalb der Probezeit kündigte die Firma dem Arbeit­nehmer zum 30. November 2014. Mitte November erkrankte der Mann hauptsächlich wegen rheuma­tischer Beschwerden. In der Folgezeit schrieben verschiedene Mediziner ihn krank, auch aufgrund unterschied­licher Krankheiten. Im Dezember 2014 unterzog sich der Mann einer stationären rheuma­to­lo­gischen Behandlung.

Nach dieser Behandlung veranlasste die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Mann versichert war, den Sozial­me­di­zi­nischen Dienst im Januar 2015, ihn zu untersuchen. Der Dienst stellte bei dem Versicherten ebenfalls eine Krankheit fest. Danach kam es zu weiteren Krankschrei­bungen. Danach begutachtete der Sozial­me­di­zi­nische Dienst den Mann erneut und stellte wieder fest, dass der Versicherte für einen gewissen Zeitraum „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht“. Letztlich stritten sich der Versicherte und seine Krankenkasse um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 25. Februar 2015 bis 3. April 2015.

Es gab eine Lücke von einem Tag in der Krankschreibung: Die eine Krankschreibung des Versicherten lief bis zum 24. Februar 2015, die folgende Arbeits­un­fä­higkeit wurde erst am 25. Februar 2015 bescheinigt. Die Voraus­setzung für Krankengeld - die Vorlage einer neuen Beschei­nigung vor Ablauf der alten - war bei dem Versicherten also nicht gegeben.

Deshalb stellte die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ein, der Versicherte klagte. Das Sozial­gericht in Gelsen­kirchen gab noch der gesetz­lichen Krankenkasse Recht. Das Gerichte argumen­tierte: Das Bundes­so­zi­al­gericht habe festge­stellt, dass es keine Lücke geben dürfe. Die behandelnden Mediziner hätten aber eben nicht lückenlos die Erkrankung festge­stellt.

Krankheit, Krankschreibung und Krankengeld: Gutachten des Sozial­me­di­zi­nischen Dienstes reicht aus

Die Berufung des Mannes war erfolgreich. Das Gerichte meinte: Der streitige Zeitraum des einen Tages vom 24. auf den 25. Februar 2015 sei von dem zweiten Gutachten des Sozial­me­di­zi­nischen Dienstes abgedeckt. Zwar habe das Gutachten nicht von Arbeits­un­fä­higkeit gesprochen, aber davon, dass der Mann in dem Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

Dies reichte dem Landes­so­zi­al­gericht in Essen als lückenlosem Nachweis der Arbeits­un­fä­higkeit aus. Der Mann hatte damit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld bis zum 3. April 2015.

Das Gericht machte deutlich, dass die Arbeits­un­fä­higkeit nicht durch den behandelnden Arzt und auch nicht ausdrücklich im Rahmen einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung festge­stellt werden muss.

Der Mann hatte also mit seiner Klage Erfolg. Er hat sich durch die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse und der ersten gericht­lichen Instanz nicht beirren lassen. Manchmal braucht es Hartnä­ckigkeit, um seine Ansprüche etwa auf Krankengeld durchzu­setzen. Dabei helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht. Der Mann hatte also mit seiner Klage Erfolg. Er hat sich durch die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse und der ersten gericht­lichen Instanz nicht beirren lassen. Manchmal braucht es Hartnä­ckigkeit, um seine Ansprüche durchzu­setzen. Dabei helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht.

Datum
Aktualisiert am
15.11.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Gesundheit Kranken­ver­si­cherung Krankschreibung

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