
Wenn gesetzlich Versicherte erkranken, haben sie gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf Krankengeld. In der Regel reicht für diesen Anspruch während einer Krankheit und den Bezug von Krankengeld die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass dies ausschließlich die behandelnden Ärzte sind. Eine zeitliche „Lücke“ in den Krankschreibungen der behandelnden Mediziner kann ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Krankenkassen füllen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. Dezember 2015 entscheiden (AZ: L KR 578/15). Über den zugrunde liegenden Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Anspruch von Versicherten gegenüber gesetzlichen Krankenkassen: Welche Regeln gelten bei Krankheit, Krankschreibung und Krankengeld?
Der 1974 geborene Mann ist gelernter Schlosser und Schweißer. Zuletzt war der Arbeitnehmer bei einer Schweißtechnikfirma beschäftigt. Innerhalb der Probezeit kündigte die Firma dem Arbeitnehmer zum 30. November 2014. Mitte November erkrankte der Mann hauptsächlich wegen rheumatischer Beschwerden. In der Folgezeit schrieben verschiedene Mediziner ihn krank, auch aufgrund unterschiedlicher Krankheiten. Im Dezember 2014 unterzog sich der Mann einer stationären rheumatologischen Behandlung.
Nach dieser Behandlung veranlasste die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Mann versichert war, den Sozialmedizinischen Dienst im Januar 2015, ihn zu untersuchen. Der Dienst stellte bei dem Versicherten ebenfalls eine Krankheit fest. Danach kam es zu weiteren Krankschreibungen. Danach begutachtete der Sozialmedizinische Dienst den Mann erneut und stellte wieder fest, dass der Versicherte für einen gewissen Zeitraum „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht“. Letztlich stritten sich der Versicherte und seine Krankenkasse um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 25. Februar 2015 bis 3. April 2015.
Es gab eine Lücke von einem Tag in der Krankschreibung: Die eine Krankschreibung des Versicherten lief bis zum 24. Februar 2015, die folgende Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 25. Februar 2015 bescheinigt. Die Voraussetzung für Krankengeld - die Vorlage einer neuen Bescheinigung vor Ablauf der alten - war bei dem Versicherten also nicht gegeben.
Deshalb stellte die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ein, der Versicherte klagte. Das Sozialgericht in Gelsenkirchen gab noch der gesetzlichen Krankenkasse Recht. Das Gerichte argumentierte: Das Bundessozialgericht habe festgestellt, dass es keine Lücke geben dürfe. Die behandelnden Mediziner hätten aber eben nicht lückenlos die Erkrankung festgestellt.
Krankheit, Krankschreibung und Krankengeld: Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes reicht aus
Die Berufung des Mannes war erfolgreich. Das Gerichte meinte: Der streitige Zeitraum des einen Tages vom 24. auf den 25. Februar 2015 sei von dem zweiten Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes abgedeckt. Zwar habe das Gutachten nicht von Arbeitsunfähigkeit gesprochen, aber davon, dass der Mann in dem Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Dies reichte dem Landessozialgericht in Essen als lückenlosem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus. Der Mann hatte damit Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld bis zum 3. April 2015.
Das Gericht machte deutlich, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht durch den behandelnden Arzt und auch nicht ausdrücklich im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt werden muss.
Der Mann hatte also mit seiner Klage Erfolg. Er hat sich durch die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse und der ersten gerichtlichen Instanz nicht beirren lassen. Manchmal braucht es Hartnäckigkeit, um seine Ansprüche etwa auf Krankengeld durchzusetzen. Dabei helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht. Der Mann hatte also mit seiner Klage Erfolg. Er hat sich durch die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse und der ersten gerichtlichen Instanz nicht beirren lassen. Manchmal braucht es Hartnäckigkeit, um seine Ansprüche durchzusetzen. Dabei helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.11.2016
- Autor
- red/dpa