Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Morddrohung gegen Vorgesetzten?

Bei heftigen Drohungen versteht das Arbeitsrecht keinen Spaß. © Quelle: KatarzynaBialasiewicz/gettyimages.de

Kollegen oder Vorgesetzte zu bedrohen, gefährdet den Job, das ist jedem klar. Rechtfertigt eine massive Drohung gegen den Vorgesetzten – möglicherweise aufgrund eingeschränkter Steuerungs­fä­higkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos begangen – eine fristlose Kündigung?

Ja, in einem solchen Fall ist eine fristlose Kündigung möglich, so die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 (AZ: 11 Sa 823/16).

Der Mann arbeitete bei einer Landes­behörde. Er war anerkannter Schwer­be­hin­derter mit einem Grad der Behinderung von 70. Zwischen dem Arbeit­nehmer und seinem Vorgesetzten hatte es bereits wiederholt Ausein­an­der­set­zungen gegeben, jeweils wegen eines Fehlver­haltens des Arbeit­nehmers. Unter anderem hatte er mit einer eigenen Liste für den Personalrat kandidiert. Im Rahmen dieser Kandidatur ließ er unter Vortäu­schung einer entspre­chenden Berech­tigung Wahlplakate auf dienst­lichen Kopierern anfertigen. Er wurde mehrfach aufgefordert, die Kosten für die Kopien zu erstatten, worauf er mit einer Anzeige wegen Nötigung reagierte. Letztlich wurde der Arbeit­nehmer wegen Betrugs verurteilt und erhielt eine Abmahnung.

Im Herbst 2014 rief der Mann seinen Vorgesetzten, den Verwal­tungs­leiter der Behörde, von einer Telefonzelle aus an. Direkt nach dem Telefonat erstattete dieser gegen den Arbeit­nehmer Strafanzeige und warf ihm dabei vor, ihn telefonisch unter anderem mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab!“ bedroht zu haben. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeit­nehmer fristlos.

Arbeitsrecht: Rechtfertigt eine ernsthafte Drohung gegen den Vorgesetzten eine fristlose Kündigung?

Seine Kündigungs­schutzklage blieb erfolglos. Zwar bestritt er sowohl Anruf wie Äußerung, doch glaubten ihm die Richter in erster und zweiter Instanz nicht. Unter anderem wiesen sie darauf hin, es sei nachvoll­ziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identi­fi­zierbar.

Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten führe dazu, dass dem Land eine Weiter­be­schäf­tigung des Arbeit­nehmers nicht zuzumuten sei. Das gelte selbst dann, wenn diese aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungs­fä­higkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte.

Arbeitsrecht: Drohung gegen Vorgesetzten ist schwere Pflicht­ver­letzung

Die Schwere der Pflicht­ver­letzung mache eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung entbehrlich. Der Mann habe durch die ernsthafte Bedrohung seines Vorgesetzten die betriebliche Ordnung in der Behörde nachhaltig gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhält­nisses zwischen Kläger und Verwal­tungs­leiter zur Folge, sondern auch zwischen Kläger und Arbeits­kollegen.