Ja, in einem solchen Fall ist eine fristlose Kündigung möglich, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 (AZ: 11 Sa 823/16).
Der Mann arbeitete bei einer Landesbehörde. Er war anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70. Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten hatte es bereits wiederholt Auseinandersetzungen gegeben, jeweils wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Unter anderem hatte er mit einer eigenen Liste für den Personalrat kandidiert. Im Rahmen dieser Kandidatur ließ er unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung Wahlplakate auf dienstlichen Kopierern anfertigen. Er wurde mehrfach aufgefordert, die Kosten für die Kopien zu erstatten, worauf er mit einer Anzeige wegen Nötigung reagierte. Letztlich wurde der Arbeitnehmer wegen Betrugs verurteilt und erhielt eine Abmahnung.
Im Herbst 2014 rief der Mann seinen Vorgesetzten, den Verwaltungsleiter der Behörde, von einer Telefonzelle aus an. Direkt nach dem Telefonat erstattete dieser gegen den Arbeitnehmer Strafanzeige und warf ihm dabei vor, ihn telefonisch unter anderem mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab!“ bedroht zu haben. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.
Arbeitsrecht: Rechtfertigt eine ernsthafte Drohung gegen den Vorgesetzten eine fristlose Kündigung?
Seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Zwar bestritt er sowohl Anruf wie Äußerung, doch glaubten ihm die Richter in erster und zweiter Instanz nicht. Unter anderem wiesen sie darauf hin, es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar.
Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten führe dazu, dass dem Land eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten sei. Das gelte selbst dann, wenn diese aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte.
Arbeitsrecht: Drohung gegen Vorgesetzten ist schwere Pflichtverletzung
Die Schwere der Pflichtverletzung mache eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung entbehrlich. Der Mann habe durch die ernsthafte Bedrohung seines Vorgesetzten die betriebliche Ordnung in der Behörde nachhaltig gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen Kläger und Verwaltungsleiter zur Folge, sondern auch zwischen Kläger und Arbeitskollegen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.09.2017
- Autor
- DAV