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Plötzlich Job weg

Fristlose Kündigung: Was ist erlaubt?

Fristlose Kündigung: Was ist erlaubt?
© hoozone/gettyimages.de

Arbeit­nehmer Gesell­schafter bei Konkur­renz­un­ter­nehmen – fristlose Kündigung

Arbeit­nehmer wissen in der Regel, dass sie keine Tätigkeit für die Konkurrenz ihres Arbeit­gebers ausführen dürfen. Dazu zählt es auch, Gesell­schafter bei einem Konkur­renz­un­ter­nehmen zu sein. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall erlaubt, wie das Landes­ar­beits­gericht Schleswig-Holstein am 12. April 2017 entschied (Entscheidung, AZ: 3 Sa 202/16).

Der Arbeit­nehmer war in leitender Funktion für ein Unternehmen tätig, daneben war er zur Hälfte an einem Unternehmen mit ähnlichen Dienst­leis­tungen beteiligt. Er hatte seinen Arbeitgeber nicht darüber informiert. Als dieser davon erfuhr, kündigte er dem Arbeit­nehmer fristlos, obwohl das Arbeits­ver­hältnis ohnehin zum Monatsende enden sollte.

Arbeit bei der Konkurrenz: Verstoß gegen Wettbe­werbs­verbot

Die Kündigungs­schutzklage des Arbeit­nehmers blieb erfolglos. Das Gericht fand, dass er gegen das vertragliche Wettbe­werbs­verbot und damit gegen seinen Arbeits­vertrag verstoßen habe.

Sein Fehlver­halten sei so gravierend, so das Gericht weiter, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, den Arbeit­nehmer noch bis zum Monatsende zu beschäftigen. Der Arbeit­nehmer wurde außerdem zur Zahlung einer Vertrags­strafe in Höhe von rund 26.500 Euro verurteilt.

Versteckte Kamera in Umkleide: Fristlose Kündigung gerecht­fertigt

Wenn ein Arbeit­nehmer einen schwer­wie­genden Verstoß gegen seine beruflichen Pflichten begeht, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. Sobald er von dem Pflicht­verstoß erfährt, hat er dafür gemäß § 626 Abs. 2 BGB eine Frist von zwei Wochen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeits­ge­richts Berlin vom 1. November 2017 (AZ: 24 Ca 4261/17).

Der Mann war Trainer für Radsport am Olympia­stützpunkt Berlin und instal­lierte in der Damenum­kleide eine versteckte Kamera. Damit filmte er die Sportle­rinnen. Die Staats­an­walt­schaft ermittelte gegen den Mann. Der Arbeitgeber begehrte Akteneinsicht in die Ermitt­lungen. Nach Einsicht kündigte der Arbeitgeber dem Trainer innerhalb von zwei Wochen.

Dieser klagte dagegen – allerdings ohne Erfolg. Die Kündigung ist wirksam, so das Arbeits­gericht. Die Instal­lation der versteckten Kamera stelle schwer­wiegende Pflicht­ver­let­zungen des Arbeit­nehmers dar, die eine fristlose Kündigung rechtfer­tigten. Erst durch die Akteneinsicht habe er Informa­tionen über die Pflicht­ver­letzung seines Mitarbeiters bekommen. Daraufhin habe er ihm innerhalb von zwei Wochen gekündigt.

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Datum
Aktualisiert am
12.03.2019
Autor
red/dpa,DAV
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Themen
Angestellt Arbeit­nehmer Kündigung Kündigungs­schutz

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