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Dienstwagen

Firmenwagen: Leasingraten oft nicht absetzbar

Was die Steuer betrifft, muss man beim Leasen von Firmenwägen so manches beachten. © Quelle: poba/gettyimages.de

Dienstwagen sind eine komfortable Sache. Allerdings muss man beachten, dass meist ein Abzug vom Lohn für die Nutzung oder Finanzierung vorgenommen wird. Was ist, wenn der Arbeitgeber die Leasingraten übernimmt und diese vom Lohn abzieht? Sind diese Kosten steuerlich absetzbar?

In solchen Fällen ist das nicht möglich. Übernimmt der Arbeitgeber die Leasingraten für den Dienstwagen und werden diese vom Lohn abgezogen, können diese dann nicht steuerlich abgesetzt werden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanz­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (AZ: 9 K 9317/13). 

Geleaster Dienstwagen – Abzug vom Lohn

Der Mitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen. Dieser leaste das Auto für drei Jahre und schloss gleich­zeitig einen Wartungs­vertrag ab, das sogenannte  Full-Service-Leasing. Die Leasing­kosten zieht der Arbeitgeber verein­ba­rungsgemäß im Wege der so genannten Barlohn­um­wandlung vom Gehalt ab. Dafür darf der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzen. Die Leasingraten wollte der Mann als Werbungs­kosten absetzen.

Leasingraten als Werbungs­kosten?

Dies kann er nicht, entschied das Gericht. Der Mann hat wirksam auf seinen Gehalts­an­spruch in Höhe der Leasing­kosten verzichtet. Worauf er selbst verzichte, könne er aber auch nicht bei der Steuer geltend machen.

Er sei überdies nicht Eigentümer des Autos, auch nicht wirtschaftlich. Dies unterscheide diesen Fall von anderen, bei denen der Pkw privat für dienstliche Zwecke angeschafft werde. Nach wie vor handele es sich um einen Firmenwagen. Der Arbeitgeber habe zudem den Leasing­vertrag abgeschlossen.

Datum
Aktualisiert am
18.07.2016
Autor
DAV
Bewertungen
1790
Themen
Arbeit Auto

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