In solchen Fällen ist das nicht möglich. Übernimmt der Arbeitgeber die Leasingraten für den Dienstwagen und werden diese vom Lohn abgezogen, können diese dann nicht steuerlich abgesetzt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (AZ: 9 K 9317/13).
Geleaster Dienstwagen – Abzug vom Lohn
Der Mitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen. Dieser leaste das Auto für drei Jahre und schloss gleichzeitig einen Wartungsvertrag ab, das sogenannte Full-Service-Leasing. Die Leasingkosten zieht der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß im Wege der so genannten Barlohnumwandlung vom Gehalt ab. Dafür darf der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzen. Die Leasingraten wollte der Mann als Werbungskosten absetzen.
Leasingraten als Werbungskosten?
Dies kann er nicht, entschied das Gericht. Der Mann hat wirksam auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet. Worauf er selbst verzichte, könne er aber auch nicht bei der Steuer geltend machen.
Er sei überdies nicht Eigentümer des Autos, auch nicht wirtschaftlich. Dies unterscheide diesen Fall von anderen, bei denen der Pkw privat für dienstliche Zwecke angeschafft werde. Nach wie vor handele es sich um einen Firmenwagen. Der Arbeitgeber habe zudem den Leasingvertrag abgeschlossen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.07.2016
- Autor
- DAV