Zeitungen oder Prospekte austragen, Eis verkaufen, auf kleine Kinder aufpassen – mit solchen kleinen Jobs bessern Schülerinnen und Schüler gern ihr Taschengeld auf. Gerade in den Sommerferien arbeiten viele Schüler. Aber bei ihren Ferienjobs sollten sie einige Regeln beachten und ihre besonderen Rechte kennen.
Ab welchem Alter dürfen Kinder arbeiten?
Die Beschäftigung von Kindern ist dem Jugendarbeitsschutzgesetz nach in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Als Kind definiert das Gesetz dabei jeden jungen Menschen unter 15 Jahren. Demgegenüber ist ein Jugendlicher jemand im Alter zwischen 15 und 17 Jahren.
Kinder unter 13 Jahren dürfen dem Gesetz nach nicht arbeiten. Für Kinder ab diesem Alter aber sieht die Rechtslage anders aus. So dürfen Kinder von 13 bis 15 Jahren mit Genehmigung ihrer Eltern täglich bis zu zwei Stunden arbeiten. Auf dem elterlichen Hof sind bis zu drei Stunden pro Tag erlaubt.
Dabei ist es Kindern aber nur gestattet, leichte Tätigkeiten, die für Kinder geeignet sind, auzusüben - und ihre Arbeitszeit muss zwischen acht und 18 Uhr liegen. Am Wochenende dürfen sie nicht arbeiten.
Was gilt für die Ferienjobs von Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren?
Das Arbeitsverbot am Wochenende greift in der Regel auch für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren. Doch abgesehen von dieser Einschränkung lockern sich die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, je älter die Ferienjobber sind. So dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 in der Zeit von sechs bis 20 Uhr arbeiten. Ab 16 Jahre können sie in bestimmten Branchen oder Bereichen wie etwa der Gastronomie sogar bis 22 Uhr, in Schichtbetrieben bis 23 Uhr im Einsatz sein.
Die wöchentliche Arbeitszeit von Jugendlichen kann maximal 40 Stunden umfassen, darf aber acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Auch wichtig zu wissen: Jugendliche dürfen nur vier Wochen pro Jahr insgesamt in ihren Ferien jobben sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. „Darüber hinaus dürfen sie aber zusätzlich außerhalb der Ferien weiteren Beschäftigungen nachgehen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt“, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Ferienjob: Wie viele Pausen darf oder muss man bei der Arbeit machen?
Bei ihrer Arbeit müssen Jugendliche, die täglich viereinhalb bis sechs Stunden arbeiten, eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. „Liegt die Arbeitszeit bei mehr als sechs Stunden pro Tag, ist eine Pause von einer Stunde vorgeschrieben“, sagt der Arbeitsrechtsexperte Jakob T. Lange.
Wo dürfen Kinder und Jugendliche nicht arbeiten?
Jugendlichen ist es nicht erlaubt, gefährliche oder ihre Gesundheit schädigende Tätigkeiten auszuüben. Verboten sind für Jugendliche daher beispielsweise Akkordarbeit und ähnliche Arbeiten, bei denen die Höhe des Entgelts vom Arbeitstempo abhängt.
Brauchen Kinder und Jugendliche einen Arbeitsvertrag?
Für Kinder und Jugendliche gelten vergleichbare arbeitsrechtliche Vorgaben wie für erwachsene Arbeitnehmer. „Junge Beschäftigte sollten mit ihrem Arbeitgeber auf jeden Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen“, sagt daher Rechtsanwalt Lange. „Darin sollten neben den Arbeitszeiten etwa auch das Gehalt und die Tätigkeit fixiert sein.“
Können Ferienjobber kündigen oder gekündigt werden?
Auch Ferienjobber können grundsätzlich gekündigt werden oder kündigen. Darüber hinaus profitieren sie von den gesetzlichen Bestimmungen für erwachsene Beschäftigte. So steht ihnen beispielsweise eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu, auch können für sie anteilige Ansprüche auf Urlaub entstehen.
Bekommen Kinder und Jugendliche den Mindestlohn?
Den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde bekommen Ferienjobber nicht, wenn sie unter 18 Jahre alt sind und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Volljährigen Ferienjobbern aber steht der Mindestlohn zu – auch wenn sie eine geringfügige Beschäftigung mit einer maximalen Entlohnung von 450 Euro ausüben.
Müssen Ferienjobber Steuern zahlen?
Für Ferienjobs gibt es keine steuerrechtliche Sonderregelung. Deshalb behält der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer ein. Doch diese können sich Ferienjobber in der Regel vom Finanzamt über die Einkommenssteuererklärung zurückholen. Denn es gilt: „Wer jährlich weniger als 11.400,00 Euro verdient, also monatlich maximal 950 Euro, muss keine Steuern zahlen“, sagt der Rechtsanwalt Sebastian Korts von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Dies gilt zumindest für die Steuerklasse I, also ledige Arbeitnehmer.“
Verdient ein junger Jobber im Ferienmonat mehr als 950 Euro, erhält er ebenfalls seine Lohnsteuer vom Finanzamt zurück, wenn er die genannte Jahreshöhe nicht überschreitet. Wer als Arbeitgeber einen Ferienjobber auf 450 Euro-Basis beschäftigt, muss besondere Regeln beachten. Dies gilt auch bei einer kurzfristen Beschäftigung.
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.08.2015
- Autor
- ime