Schäden, die Arbeitnehmer verursachen, können den Arbeitgeber, andere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte treffen. Je nachdem, wer den Schaden hat, gelten in der Arbeitswelt jeweils etwas andere Regeln für die Haftung.
Im Prinzip unterscheiden sich die Haftungsgrundsätze im Job nicht vom Privatleben: „Jeder haftet für das, was er tut“, sagt der Rechtsanwalt Dr. Eric Uftring, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Haftung für Mitarbeiter begrenzt. Der Grund: Oft steht ein verursachter Schaden in keinem Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters. „Ein Gehalt ist keine Risikoprämie“, erläutert der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht. Deshalb kann der Mitarbeiter auch nicht für jeden Fehler, der ihm passiert, voll belangt werden.
Schaden am Firmenwagen oder Arbeitslaptop: Wer muss dafür aufkommen?
Schädigt ein Angestellter die eigene Firma, hat er etwa einen Unfall mit dem Firmenwagen einen Unfall oder schüttet Kaffee über den Arbeitslaptop, muss er nur eingeschränkt für die Kosten aufkommen. Die Rechtsprechung hat dafür ein Stufenmodell der Haftung entwickelt. Ob der Mitarbeiter für einen Schaden zahlen muss, hängt von der Schwere des Fehlers ab.
In der Arbeitswelt besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden aufzukommen: Das sind entschuldbare Pflichtverletzungen, die jedem einmal passieren können. Auch bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Beschäftigte nur anteilig für die Kosten aufkommen. Dass ausschließlich der Mitarbeiter für einen Schaden, der ihm passiert ist, geradestehen muss, kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Dabei geht es um schwere Pflichtverletzungen im Job, etwa wenn jemand Vorschriften nicht beachtet hat. Ob nun einfache, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, das entscheiden im Zweifel die Gerichte.
Im Job: Braucht man als Arbeitnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung?
Für Personenschäden, die unter Arbeitskollegen passieren, haften Mitarbeiter grundsätzlich nicht. Wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Angestellte brauchen für ihren Job deshalb im Regelfall keine Berufshaftpflichtversicherung. Bei allen nicht betrieblichen Tätigkeiten haften dagegen auch sie persönlich. Passiert es, dass ein Angestellter fahrlässig Sachen seiner Arbeitskollegen beschädigt, wie Kleidung oder Brille, muss er für den Schaden aufkommen. Eine private Haftpflichtversicherung ist deshalb unerlässlich.
Schaden auf dem Bau – welche Regeln gelten?
Doch was ist mit Schäden, die Dritten entstanden sind wie zum Beispiel einem Kunden? Haftet dann der Mitarbeiter oder die Firma? Betriebe haften bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Pflichten. Für Pfusch am Bau muss also die Baufirma geradestehen. Anders liegen die Dinge bei der sogenannten deliktischen Haftung: Wer fahrlässig oder vorsätzlich das Eigentum oder die Gesundheit eines Dritten schädigt, ist er persönlich und unbeschränkt verantwortlich und muss zahlen. Darunter fällt zum Beispiel ein Unfall durch ein ungesichertes Baugerüst.
Diese Regeln gelten nicht nur für den Betrieb, sondern auch Beschäftigte. Beide haften als Gesamtschuldner gegenüber dem geschädigten Dritten. Allerdings hat der Angestellte bei Schadenersatzforderungen einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, erläutert der Arbeitsrechtsexperte Dr. Eric Uftring. Jedenfalls gilt das, wenn er im betrieblichen Auftrag und nicht grob fahrlässig gehandelt hat. „In der Praxis wendet sich der Geschädigte deshalb meist direkt an den Inhaber des Betriebs.“
Was deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab?
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt auch Schäden ab, die Dritten entstehen. Allerdings gibt es Grenzen. Vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Grob fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen bezahlt die Versicherung nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Fehler im Job: Arbeitgeber muss Angestellte einweisen
Mitunter liegt die Schuld auch nicht allein beim Mitarbeiter. „Den Arbeitgeber kann eine Mitschuld treffen, etwa wenn er sein Personal nicht ordnungsgemäß eingewiesen hat“, sagt Uftring. Auch wenn das Unternehmen versäumt hat, eine betriebliche Haftpflichtversicherung abzuschließen, muss es den entsprechenden Teil der Schadenssumme selbst übernehmen.
Ein Mitarbeiter soll sich darauf verlassen können, dass sein Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. Doch zur Wahrheit gehört auch, dass ein Arbeitnehmer bei schweren Pflichtverletzungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Schlimmstenfalls ist das die Kündigung.
Spoofing: Arbeitnehmer muss Schaden nicht ersetzen
Ein Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeit Opfer von sogenanntem Spoofing wird, muss nicht für den Schaden aufkommen. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall einer betroffenen Arbeitnehmerin entschieden (Entscheidung vom 29. August 2017, AZ: 14 Sa 334/17). Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV informiert über den Fall.
Spoofing ist eine noch relativ junge kriminelle Masche, mit der Menschen mit Hilfe von gefälschten Telefonnummern in eine Falle gelockt werden (Call ID-Spoofing). In dem Fall entstand dem Unternehmen, eine Tankstelle, ein Schaden von rund 3.700 Euro. Die Versicherung erstattete der Tankstelle die Summe, nahm allerdings die Arbeitnehmerin in Regress. Diese weigerte sich zu zahlen. Das Gericht gab der Frau recht. Es habe sich bei diesem Spoofing um einen professionellen Betrugsversuch gehandelt. In dieser Situation – mit zwei Anrufen mit gefälschter Rufnummer – habe sich die Arbeitnehmerin in einer unterlegenen Position befunden. Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.03.2019
- Autor
- dpa/tmn/red,red/dpa