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Arbeitwelt und Haftung

Fehler im Job: Wann haften Arbeit­nehmer für Schäden?

Fehler im Job können passieren - müssen Arbeitnehmer die Kosten zahlen? © Quelle: farluk/gettyimages.de

Ein fehlendes Warnschild, falsch gesicherte Ladung oder Rechen­fehler im Gutachten – manch kleine Nachläs­sigkeit verursacht in der Arbeitswelt große Schäden. Doch wer haftet eigentlich dafür, wenn Beschäftigte im Job einen Fehler begehen? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie schwer der Fehler wiegt und wer der Geschädigte ist.

Schäden, die Arbeit­nehmer verursachen, können den Arbeitgeber, andere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte treffen. Je nachdem, wer den Schaden hat, gelten in der Arbeitswelt jeweils etwas andere Regeln für die Haftung.

Im Prinzip unterscheiden sich die Haftungs­grundsätze im Job nicht vom Privatleben: „Jeder haftet für das, was er tut“, sagt der Rechts­anwalt Dr. Eric Uftring, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Allerdings hat das Bundes­ar­beits­gericht die Haftung für Mitarbeiter begrenzt. Der Grund: Oft steht ein verursachter Schaden in keinem Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters. „Ein Gehalt ist keine Risiko­prämie“, erläutert der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht. Deshalb kann der Mitarbeiter auch nicht für jeden Fehler, der ihm passiert, voll belangt werden.

Schaden am Firmenwagen oder Arbeits­laptop: Wer muss dafür aufkommen?

Schädigt ein Angestellter die eigene Firma, hat er etwa einen Unfall mit dem Firmenwagen einen Unfall oder schüttet Kaffee über den Arbeits­laptop, muss er nur eingeschränkt für die Kosten aufkommen. Die Rechtsprechung hat dafür ein Stufen­modell der Haftung entwickelt. Ob der Mitarbeiter für einen Schaden zahlen muss, hängt von der Schwere des Fehlers ab.

In der Arbeitswelt besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei leichter Fahrläs­sigkeit für Schäden aufzukommen: Das sind entschuldbare Pflicht­ver­let­zungen, die jedem einmal passieren können. Auch bei mittlerer Fahrläs­sigkeit muss der Beschäftigte nur anteilig für die Kosten aufkommen. Dass ausschließlich der Mitarbeiter für einen Schaden, der ihm passiert ist, gerade­stehen muss, kommt nur bei grober Fahrläs­sigkeit oder Vorsatz vor. Dabei geht es um schwere Pflicht­ver­let­zungen im Job, etwa wenn jemand Vorschriften nicht beachtet hat. Ob nun einfache, mittlere oder grobe Fahrläs­sigkeit vorliegt, das entscheiden im Zweifel die Gerichte.

Im Job: Braucht man als Arbeit­nehmer eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung?

Für Personen­schäden, die unter Arbeits­kollegen passieren, haften Mitarbeiter grundsätzlich nicht. Wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde, zahlt die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Angestellte brauchen für ihren Job deshalb im Regelfall keine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung. Bei allen nicht betrieb­lichen Tätigkeiten haften dagegen auch sie persönlich. Passiert es, dass ein Angestellter fahrlässig Sachen seiner Arbeits­kollegen beschädigt, wie Kleidung oder Brille, muss er für den Schaden aufkommen. Eine private Haftpflicht­ver­si­cherung ist deshalb unerlässlich.

Schaden auf dem Bau – welche Regeln gelten?

Doch was ist mit Schäden, die Dritten entstanden sind wie zum Beispiel einem Kunden? Haftet dann der Mitarbeiter oder die Firma? Betriebe haften bei schuld­hafter Verletzung von vertrag­lichen Pflichten. Für Pfusch am Bau muss also die Baufirma gerade­stehen. Anders liegen die Dinge bei der sogenannten delikt­ischen Haftung: Wer fahrlässig oder vorsätzlich das Eigentum oder die Gesundheit eines Dritten schädigt, ist er persönlich und unbeschränkt verant­wortlich und muss zahlen. Darunter fällt zum Beispiel ein Unfall durch ein ungesi­chertes Baugerüst.

Diese Regeln gelten nicht nur für den Betrieb, sondern auch Beschäftigte. Beide haften als Gesamt­schuldner gegenüber dem geschä­digten Dritten. Allerdings hat der Angestellte bei Schaden­er­satz­for­de­rungen einen Freistel­lungs­an­spruch gegenüber seinem Arbeitgeber, erläutert der Arbeits­rechts­experte Dr. Eric Uftring. Jedenfalls gilt das, wenn er im betrieb­lichen Auftrag und nicht grob fahrlässig gehandelt hat. „In der Praxis wendet sich der Geschädigte deshalb meist direkt an den Inhaber des Betriebs.“

Was deckt eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­cherung ab?

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­cherung deckt auch Schäden ab, die Dritten entstehen. Allerdings gibt es Grenzen. Vorsätzlich herbei­ge­führte Beschä­di­gungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Grob fahrlässig herbei­ge­führte Beschä­di­gungen bezahlt die Versicherung nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Fehler im Job: Arbeitgeber muss Angestellte einweisen

Mitunter liegt die Schuld auch nicht allein beim Mitarbeiter. „Den Arbeitgeber kann eine Mitschuld treffen, etwa wenn er sein Personal nicht ordnungsgemäß eingewiesen hat“, sagt Uftring. Auch wenn das Unternehmen versäumt hat, eine betriebliche Haftpflicht­ver­si­cherung abzuschließen, muss es den entspre­chenden Teil der Schadenssumme selbst übernehmen.

Ein Mitarbeiter soll sich darauf verlassen können, dass sein Arbeitgeber entspre­chende Vorkeh­rungen getroffen hat. Doch zur Wahrheit gehört auch, dass ein Arbeit­nehmer bei schweren Pflicht­ver­let­zungen mit arbeits­recht­lichen Konsequenzen rechnen muss. Schlimms­tenfalls ist das die Kündigung.

Spoofing: Arbeit­nehmer muss Schaden nicht ersetzen

Ein Arbeit­nehmer, der bei seiner Arbeit Opfer von sogenanntem Spoofing wird, muss nicht für den Schaden aufkommen. So hat das Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf im Fall einer betroffenen Arbeit­nehmerin entschieden (Entscheidung vom 29. August 2017, AZ: 14 Sa 334/17). Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV informiert über den Fall.

Spoofing ist eine noch relativ junge kriminelle Masche, mit der Menschen mit Hilfe von gefälschten Telefon­nummern in eine Falle gelockt werden (Call ID-Spoofing). In dem Fall entstand dem Unternehmen, eine Tankstelle, ein Schaden von rund 3.700 Euro. Die Versicherung erstattete der Tankstelle die Summe, nahm allerdings die Arbeit­nehmerin in Regress. Diese weigerte sich zu zahlen. Das Gericht gab der Frau recht. Es habe sich bei diesem Spoofing um einen profes­sio­nellen Betrugs­versuch gehandelt. In dieser Situation – mit zwei Anrufen mit gefälschter Rufnummer – habe sich die Arbeit­nehmerin in einer unterlegenen Position befunden. Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

Datum
Aktualisiert am
12.03.2019
Autor
dpa/tmn/red,red/dpa
Bewertungen
3825
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Haft Haftung Schadens­ersatz

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